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Standfestigkeitsprüfung
Wie in jedem Jahr müssen auch jetzt wieder alle Grabmale auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. Die Prüfung wird von der Berufsgenossenschaft, im Zuge der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Friedhofsbesuchern vorgeschrieben.
Die Überprüfungsämtlicher Grabsteine wird in der Kalenderwoche 19 (vom 08.05.2023 bis 12.05.2023) durchgeführt. Die Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten (§ 17 der Friedhofsatzung) haben bis zu diesem Termin die Möglichkeit, etwaige Mängel bei der Standfestigkeit fachmännisch beseitigen zu lassen.
Müssten bei der Überprüfung Grabmale beanstandet werden, werden die Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten schriftlich auf die Unfallgefahr hingewiesen und aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist, die Grabsteine instand setzen zu lassen.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Sie als Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigter einer Grabstätte gemäß § 16 und § 17 unserer Friedhofsatzung vom 10.12.2015 jederzeit verantwortlich für die Standsicherheit eines Grabmals sind.
Auszug aus der Friedhofsatzung
§ 16
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
§ 17
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wir bitten um Beachtung
– Ihre Friedhofsverwaltung –