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Aus der Arbeit des Gemeinderates
Gemeinderatssitzung vom 18. November 2021
1. Fragestunde
In der letzten Gemeinderatssitzung wurden keine Anfragen seitens der Bürgerinnen und Bürger an Bürgermeister Vierling gestellt.
2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Hungerberg II“
- Abwägung und Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
Bürgermeister Vierling begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Käser vom Ingenieurbüro Käser aus Untergruppenbach und erläuterte anhand der Sitzungsvorlage, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18.07.2019 gemäß § 46 Abs. 1 des BauGB für das Gebiet des Bebauungsplanes „Hungerberg II“ die Umlegung angeordnet und gemäß § 2 Abs.1 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für das Gebiet gefasst hat.
Das Gebiet wird im Rahmen des beschleunigten § 13 b BauGB Verfahren erschlossen. Obwohl es im beschleunigtem Verfahren keine Verpflichtung zu einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gibt, war es der Gemeinde wichtig, die Öffentlichkeit möglichst umfassend über den Verfahrensstand zu informieren und frühzeitig eine Beteiligung zu ermöglichen.
In der Sitzung im April 2021 hat der Gemeinderat dem Vorentwurf des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften „Hungerberg II“ zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, sowohl die Öffentlichkeit, als auch die Behörden zu beteiligen.
Nach sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen sowie der Gutachten, wurde der Entwurf des Bebauungsplans überarbeitet.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften lag vom 10.05.2021 bis zum 11.06.2021 gem. § 3 (2) BauGB öffentlich aus. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB beteiligt. Die im Zuge der Beteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wurden erfasst und Abwägungsvorschläge erarbeitet.
Herr Käser ging in der Sitzung auf die wesentlichen Stellungnahmen und deren Abwägungen wie u.a. die Wohndichte, Artenschutz und Innenentwicklung vor Außenentwicklung, ein.
Bürgermeister Vierling informierte, dass der nächste Schritt der Umlegungsbeschluss sein wird, danach die Ausschreibung der Bauleistungen erfolgt damit im nächsten Jahr die Erschließung angegangen werden kann. Von den insgesamt 22 Bauplätzen wird die Gemeinde über 14 verfügen können.
Einstimmig hat der Gemeinderat die öffentlichen und privaten Belange entsprechend der Abwägungsvorschläge gegeneinander und untereinander abgewogen und den Entwurf des Bebauungsplans „Hungerberg II“ und die mit ihm zusammen aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 03.04.2020/23.03.2021/27.08.2021, gefertigt vom Vermessungs- und Planungsbüro Käser, Untergruppenbach nach § 10 BauGB i.V.m. § 4 GemO (Gemeindeordnung) als Satzung beschlossen.
3. Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren
- Festsetzung der Verbrauchsgebühr und der Grundgebühr Wasser für das Jahr 2022
- Festsetzung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2022
Bürgermeister Vierling erläuterte, dass im Jahr 2021 vorgesehen war, dass die Gebühren für die Jahre 2022 und 2023 neu kalkuliert werden. Notwendig, aber noch nicht vorliegend, sind hierfür unter anderem die Jahresrechnungen 2019 und 2020 der Gemeinde und die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 sowie Kalkulationsgrundlage des Zweckverbands Gruppenkläranlage. Neukalkulationen wären daher nur mit Hochrechnungen und nicht anhand von tatsächlichen Rechnungsergebnissen möglich.
Im ersten Quartal des nächsten Jahres ist vorgesehen, mit den Arbeiten für die Jahresabschlüsse 2019, 2020 und 2021 der Gemeinde zu beginnen. Der Zeitplan sieht vor, dass der Gemeinderat spätestens im Herbst 2022 darüber beraten und beschließen wird, sodass für die Kalkulationen 2023 und 2024 alle notwendigen Daten vorliegen werden.
Aus den genannten Gründen wurde seitens der Verwaltung empfohlen, die Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2022, entsprechend den Kalkulationen für die Jahre 2020 und 2021, festzusetzen. Demnach gelten die am 12.12.2019 vom Gemeinderat beschlossene Wasser- und Abwassersatzung unverändert fort. Es ändert sich somit nichts an der Gebührenhöhe für das Jahr 2022.
Im Bereich Abwasser sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 5 Jahren auszugleichen. Damit den Bürgerinnen und Bürgern keine Nachteile entstehen, werden Kostenüberdeckungen, ungeachtet des 5-Jahres-Zeitraums, mit der nächsten Gebührenkalkulation 2023 und 2024 ausgeglichen. Im Bereich Wasser sind Kostenüberdeckungen nicht auszugleichen, sodass hier ohnehin keine Nachteile für die Bürgerinnen und Bürger entstehen können.
Einstimmig hat der Gemeinderat beschlossen, dass ab 01.01.2022 die Verbrauchsgebühr Wasser auf 2,19 Euro/m³, die Schmutzwassergebühr auf 1,65 Euro/m³ und die Niederschlagsgebühr auf 0,34 Euro/m² festgesetzt wird.
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
- Festsetzung des Benutzungsentgeltes für 2022
Die Gemeinde erhebt für die Entsorgung von Inhalten aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Gebühren. Diese werden jährlich kalkuliert. Hierbei wird berücksichtigt, dass Kostenunterdeckungen nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in einem Zeitraum von fünf Jahren ausgeglichen werden können. Kostenüberdeckungen müssen in einem Zeitraum von fünf Jahren ausgeglichen werden.
Die bereinigte Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2019 (1.074,02 Euro) wird in den Jahren 2022 und 2023 mit je 358,00 Euro ausgeglichen und 2024 mit 358,02 Euro. Die bereinigte Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2020 von 20,94 Euro wird in 2022 ausgeglichen. Für das Jahr 2021 wird von keiner Kostenüber- oder unterdeckung ausgegangen.
Einstimmig hat der Gemeinderat folgende Gebühren ab 01.01.2022 beschlossen:
Kleinkläranlagen ohne biologische Nachbehandlung
- Mehrkammer-Absetzgruben 88,00 €/m³
- Mehrkammer-Ausfaulgruben 81,00 €/m³
Kleinkläranlagen mit biologischer Nachbehandlung 81,00 €/m³
Geschlossene Gruben 69,00 €/m³
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung – EntsS) der Gemeinde Untergruppenbach vom 18.11.2021 ist an anderer Stelle in dieser Ausgabe des Amtsblatts abgedruckt und wurde ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht.
5. Überprüfung und Neufestsetzung der Benutzungsentgelte für die gemeindeeigenen Räumlichkeiten
Bürgermeister Vierling erläuterte, dass aufgrund verschiedener Aspekte, wie u.a. der Sanierung der Hohenriethalle und dem Vergleich mit den umliegenden Gemeinden und nicht zuletzt wegen steigenden Unterhaltskosten, die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat vorschlägt, die Benutzungsentgelte für die nachfolgend aufgeführten Liegenschaften anzupassen. Die letzte Anpassung der Benutzungsgebühren erfolgte für die Stettenfelshalle im Jahr 2004 und für die Hohenriethalle im Jahr 2011.
Die Benutzungsentgelte sollen für den Veranstaltungsbetrieb (Firmenfeiern, Tagungen, Hochzeiten, etc.) angepasst werden. Bei der regelmäßigen Nutzung durch die Vereine sind keine Erhöhungen angedacht. Lediglich bei den größeren (öffentlichen) Vereinsveranstaltungen ergeben sich geringfügige Erhöhungen. Diese wirken sich jedoch aufgrund des Abschlags in Höhe von 80% finanziell nur unwesentlich aus.
Bei der anschließenden Diskussion im Gremium wurde der Vorschlag gemacht, den Vereinen auch bei einer zweiten Veranstaltung im Jahr entgegenzukommen und hierfür einen Abschlag in Höhe von 60% zu gewähren.
Einstimmig beschloss der Gemeinderat den Vereinen für eine zweite Veranstaltung im Jahr einen Abschlag in Höhe von 60% zu gewähren und folgende Anpassungen in den gemeindeeigenen Räumlichkeiten vorzunehmen:
Festsaal der Stettenfelshalle:
Derzeit liegt das Benutzungsentgelt für ortsansässige Nutzer bei 500 EUR, für Ortsfremde bei 1.000 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Das Benutzungsentgelt des Festsaales wird bei einer Veranstaltung auf 600 EUR für den Pächter des Restaurant Stettenfels und auf 800 EUR für ortsansässige Nutzer angepasst. Das Benutzungsentgelt für Licht- und Tonanlage wird von 50 EUR auf 100 EUR erhöht und zusätzlich der Beamer inklusive Leinwand für 100 EUR angeboten.
Von ortsfremden Veranstaltern wird ein Aufschlag von 150% erhoben.
Foyer der Stettenfelshalle
Derzeit liegt das Benutzungsentgelt bei alleiniger Nutzung des Foyers - nur durch den Pächter des Restaurant Stettenfels (im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Gaststättenbereich) bei 100 EUR - und durch örtliche Vereine im Zusammenhang mit Pflichtspielen, Turnieren etc. in Verbindung mit gleichzeitiger Thekenbewirtung 10 EUR.
Das Benutzungsentgelt des Pächters des Restaurant Stettenfels wird auf 150 EUR erhöht.
Für die Nutzung im Rahmen einer Beerdigung werden 75 EUR erhoben.
Sporthalle der Stettenfelshalle
Derzeit liegt das Benutzungsentgelt für Ortsansässige bei 250 EUR für ein Hallendrittel, bei zwei Hallendritteln bei 350 EUR und bei allen drei Hallendritteln bei 450 EUR zuzüglich der gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ortsfremde zahlen bisher einen Zuschlag von 100%.
Der Zuschlag für Auswärtige wird auf 150% erhöht.
Sporthalle, Festsaal, Bühne und Foyer (gesamte Stettenfelshalle)
Derzeit liegt das Benutzungsentgelt für Ortsansässige bei 800 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und der Zuschlag für Auswärtige liegt bei 100%.
Das Benutzungsentgelt für Ortsansässige wird auf 1.000 EUR festgesetzt und der Zuschlag für Auswärtige auf 150% erhöht.
Hohenriethalle
Derzeit liegt das Benutzungsentgelt für Ortsansässige bei 150 EUR für einen Hallenanteil, bei 300 EUR für den 2. Hallenanteil und für die gesamte Halle bei 400 EUR, die Ton- und Lichtanlage bei 50 EUR und die Küchennutzung bei 70 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ortsfremde zahlen einen Aufschlag von 100%.
Das Benutzungsentgelt bei einer Veranstaltung für die gesamte Halle wird auf 800 EUR erhöht (vergleichbar mit dem Festsaal der Stettenfelshalle), die Küchennutzung auf 100 EUR festgesetzt, die Ton- und Lichtanlage auf 100 EUR und der Aufschlag für die auswärtigen Nutzer auf 150% erhöht.
Clubraum Hohenriethalle
Derzeit liegt das Benutzungsentgelt für Ortsansässige bei 85 EUR pro Veranstaltung für den großen Raum und bei 70 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für den kleinen Raum. Auswärtige zahlen einen Zuschlag von 100%.
Der Clubraum wird künftig nur noch gesamt vermietet und die Mietgebühren auf 150 EUR für Ortsansässige festgesetzt. Der Zuschlag für Ortsfremde wird auf 150% erhöht.
Lutz-Sigel-Hütte
Derzeit liegt das Benutzungsentgelt für Ortsansässige bei 80 EUR und für Ortsfremde bei 120 EUR.
Das Benutzungsentgelt für Ortsansässige wird auf 100 EUR und für Ortsfremde auf 150 EUR erhöht.
Alte Schule Oberheinriet
Derzeit liegt das Benutzungsentgelt für Ortsansässige bei 65 EUR und für Ortsfremde bei 120 EUR.
Das Benutzungsentgelt für Ortsansässige wird auf 100 EUR und für Ortsfremde auf 150 EUR festgesetzt.
6. Annahme von Spenden
Bei der Gemeinde gingen vier Spenden ein, über deren Annahme der Gemeinderat zu entscheiden hatte. Es handelte sich hierbei um eine Geldspende der Volksbank Beilstein-Ilsfeld-Abstatt eG in Höhe von 250 Euro für die Kita Oberheinrieter Straße in Unterheinriet, eine Geldspende des Vereins zur generationsübergreifender Zusammenarbeit in Höhe von 2.000 Euro für das Projekt „Mitfahrbänkle“, eine Geldspende der Firma Haering GmbH in Höhe von 586,66 Euro für eine Bank für den Spielplatz an der Schozach und eine Geldspende von Frau Else Sammet aus Unterheinriet in Höhe von 606,48 Euro für eine Bank für den neuen Friedhof in Unterheinriet.
Einstimmig stimmte der Gemeinderat der Annahme der Spenden zu.
Nach dem Tagesordnungspunkt Bekanntgaben und Anfragen schloss der Vorsitzende die öffentliche Gemeinderatssitzung. Eine nicht öffentliche Sitzung schloss sich an.