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Aktuelle Hinweise zu Corona Maßnahmen (Stand 21.05.2021)
Bundesnotbremse im Landkreis Heilbronn tritt am Sonntag, 23. Mai 2021, außer Kraft
Nachdem die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Heilbronn seit Montag, 17. Mai 2021, den Wert von 100 an fünf Werktagen in Folge unterschritten hat, tritt am kommenden Sonntag, 23. Mai 2021, die Bundesnotbremse außer Kraft. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-heilbronn.de/amtliche-bekanntmachungen veröffentlicht. Der Landkreis Heilbronn befindet sich dann im Öffnungsschritt 1 im Stufenplan des Landes Baden-Württemberg.
Damit sind ab Sonntag Treffen im öffentlichen und privaten Raum wieder mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen zählen dabei nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Außerdem entfallen die Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr.
Der Einzelhandel kann weiterhin nach dem Click & Meet-Prinzip öffnen. Es sind dann entweder ein Kunde pro 40 Quadratmeter mit Voranmeldung ohne Testkonzept oder zwei Kunden pro 40 Quadratmeter ohne Voranmeldung mit Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erlaubt.
Gastronomiebetriebe dürfen mit Test- und Hygienekonzept wieder öffnen. Das heißt konkret: Öffnungszeiten von 6 bis 21 Uhr, die Tische müssen mit 1,5 Meter Abstand gestellt sein, Gäste benötigen einen tagesaktuellen Corona-Test oder einen Impf- oder Genesenennachweis. Im Innenraum ist ein Gast pro 2,5 Quadratmeter erlaubt. Im Außenbereich gelten lediglich die AHA-Regeln.
Auch touristische Beherbergungsbetriebe dürfen öffnen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen alle drei Tage einen negativen Coronatest vorweisen.
Veranstaltungen zur Religionsausübung, etwa Gottesdienste, benötigen keine Anmeldungen mehr. Kulturveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Personen erlaubt. Zoologische und botanische Gärten können mit beschränkter Besucheranzahl öffnen, ebenso Galerien, Gedenkstätten und Museen. Auch Freizeiteinrichtungen im Freien (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) dürfen für bis zu 20 Personen öffnen. Der Betrieb von Schwimmbädern im Außenbereich sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang ist mit einer Person pro 20 Quadratmeter möglich.
Alle Regelungen des Öffnungsschrittes 1 (§ 21 Absatz 1 der Coronaverordnung Baden-Württemberg) finden sich im Stufenplan des Landes Baden-Württemberg unter www.baden-wuerttemberg.de.
Hier finden Sie die aktuellen Corona Maßnahmen auf einen Blick.