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Sanierungsstart in Unterheinriet
Am 25 Juni 2020 hat der Gemeinderat die Sanierungssatzung für das 5,6 ha große Sanierungsgebiet „Unterheinriet“ beschlossen. Die Sanierungssatzung ist seit dem 03.07.2020 rechtswirksam und die Laufzeit der Sanierung endet zum 30.04.2028.
Somit haben jetzt die Eigentümer deren Gebäude im Sanierungsgebiet liegt, die Möglichkeit einen Sanierungszuschuss für energetische und bautechnische Modernisierungsmaßnahmen, in Anspruch nehmen zu können. Ebenso können Abbruchkosten gefördert werden. Wichtig: vor Auftragsvergabe bzw. Baubeginn ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde abzuschließen.
Interessierte Eigentümer können sich für eine weitere Beratung mit dem beauftragten Sanierungsträger, die STEG Stadtentwicklung, Heilbronn, unter: 07131/9640-12 oder marion.buerkle@steg.de in Verbindung setzen.
Weitere Hinweise
Gem. § 143 Abs. 2 BauGB erfolgt der Eintrag des Sanierungsvermerks in die Grundbücher. Zur Steuerung der Sanierungsziele wurde die Sanierungssatzung unter Einbeziehung des § 144 BauGB – Genehmigungspflichtige Vorhaben – wie z.B. Grundstücksrechtsgeschäfte, Eintragung von Grundschulden/Baulasten, Grundstücksteilungen und Bauvorhaben beschlossen.
Die Sanierungssatzung wird im umfassenden Verfahren unter Einbeziehung der §§ 152-156 a BauGB durchgeführt. Dies bedeutet, dass spätestens zum Ende der Sanierung bei Feststellung einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung die Möglichkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen besteht. Des Weiteren gelten die Maßgaben des § 153 Abs. 2 BauGB der Kaufpreisprotokolle durch die Gemeinde.
Eine ausführliche Informationsveranstaltung zum Thema „Ausgleichsbetrag“ wird ca. Ende 2020 erfolgen.
Sanierungsziele
Durch die aktive Mitwirkung der privaten Eigentümer kann die Ortsmitte von Unterheinriet wesentlich attraktiver gestaltet und der Wohnstandort somit deutlich aufgewertet werden. Aufgrund der vorhandenen Mängeln in der Bausubstanz kommt der Sanierung bzw. auch Umnutzung der Bestandsgebäude eine besondere Bedeutung zu.
Zur Unterstützung und Aktivierung der Privateigentümer hat der Gemeinderat eine attraktive Bezuschussung beschlossen (siehe nachstehend).
Auch die „Heinrieter Mitte“ soll im Zuge des Landessanierungsprogramms durch die Gemeinde weiterentwickelt werden. Derzeit werden entsprechende Planungsentwürfe ausgearbeitet, die nach der Sommerpause öffentlich im Gemeinderat beraten werden. Durch eine attraktive Gestaltung der „Heinrieter Mitte“ soll Unterheinriet weiter an Lebensqualität gewinnen. Eine attraktive Platzgestaltung, Nahversorgung und barrierefreier Wohnraum sollen sich hier ergänzen.
Im Weiteren soll mit den Fördermitteln des Landes die Hohenriethalle im Innenbereich saniert werden.
Die Gemeinde freut sich auf eine rege Beteiligung der privaten Eigentümer – denn nur mit deren zahlreicher Mitwirkung kann die Sanierung in Unterheinriet erfolgreich umgesetzt werden.
Andreas Vierling
Bürgermeister
Fördergrundsätze
Allgemeine Grundlagen für eine Förderung der Baumaßnahmen gemäß § 148 BauGB bei privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß LSP bzw. der StBauFR
Förderfähig sind Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung sowie Erweiterungen von eigenständigen Nutzungseinheiten, z.B. abgeschlossene Wohnungen oder Geschäfte um untergeordnete Anbauten (bis zu 50% Nutzfläche bzw. Kubatur) Nicht förderfähig sind Neubaumaßnahmen. Der Förderschwerpunkt liegt in der Verbesserung der energetischen Werte des Hauptgebäudes (z.B. WDVS Außenfassade mit neuem Außenanstrich, Austausch Fenster + Haustüre, sonstige Dämmmaßnahmen, Dachneueindeckung, Erneuern der Heizungsanlage und die damit verbundenen Folgemaßnahmen).
Umfassende Modernisierung Wohn- / Geschäftsgebäude bis zu 25%
Mindestinvestition € 60.000,- / maximal € 15.000,-
Restmodernisierung
Mindestinvestition € 20.000,- / maximal € 8.000,-
Nicht gefördert werden Außenanlagen sowie die Neuschaffung von Stellplätzen/Garagen. Ein schadhafter Außenanstrich ist zwingend zu erneuern. Im Einzelfall kann der Gemeinderat, bei Maßnahmen die im öffentlichen Interesse liegen, höhere Beträge festlegen. Die Gestaltung der Außenanlagen wird nur bezuschusst, sofern diese für die gestalterische Aufwertung des Sanierungsgebiets „Unterheinriet“ von wesentlicher Bedeutung sind.
Für Modernisierungsmaßnahmen mit einem Investitionsaufwand bis € 20.000,-- kann eine Nullsummenvereinbarung für die steuerliche Abschreibung gem. § 7h, 10f, 11a abgeschlossen werden. Die erhöhte steuerliche Abschreibung gilt für alle vertraglich vereinbarten Modernisierungsmaßnahmen.
Private Ordnungsmaßnahmen gemäß § 147 BauGB
(ohne Grunderwerb) auf der Grundlage des LSP bzw. der StBauFR
Mindestinvestition: € 10.000,-- / untergehende Bausubstanz keine Förderung
Abbruch-/Abbruchfolgekosten von Haupt-/Nebengebäude
bei Nachfolgebebauung
mit Hauptgebäude - Fördersatz -100%, maximal € 10.000,--
bei Nachfolgebebauung mit einem Nebengebäude
Fördersatz - 50%, maximal € 8.000,--
Abbruch- und Abbruchfolgekosten ohne Neubebauung
Fördersatz 30% mit anschließender Neugestaltung - maximal € 5.000,--
Der Maßstab für die Notwendigkeit einer Neubebauung ergibt sich aus dem Neuordnungskonzept bzw. dessen städtebauliche Bedeutung.
Wichtig: ein Sanierungszuschuss kann nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde gewährt werden. Maßnahmen die vor Abschluss der Vereinbarung beauftragt bzw. mit denen begonnen wurde, sind nicht förderfähig.