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Verbrennen von Gartenabfällen
Verbrennen von Gartenabfällen auf dem Gemeindegebiet
- Richtige Verhaltensweise
Bei der Gemeindeverwaltung gehen immer wieder Beschwerden und Anfragen über das richtige Verhalten zum Thema „Verbrennen von Gartenabfällen“ ein. Gemäß § 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV BW) vom 30. April 1974, zuletzt geändert am 12. Februar 1996 dürfen pflanzliche Abfälle nur auf Grundstücke im Außenbereich (im Sinne § 35 Baugesetzbuch) verbrannt werden, auf dem Sie anfallen.
Ebenfalls müssen nachfolgende Auflagen zwingend beachtet werden:
Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Das Feuer muss unter ständiger Kontrolle gehalten werden, dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erhebliche Belästigung sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen kann.
Die erforderlichen Mindestabstände zu gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Minderstabstände unterschritten werden:
- 200 m von Autobahnen
- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraße
- 50 m von Gebäude und BaumbeständenBei starkem Wind darf nichts verbrannt werden.
In der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf ebenfalls nichts verbrannt werden.
Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Das Verbrennen von größeren Mengen von pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Die Bevölkerung wird um Beachtung und Einhaltung der Auflagen im Zuge des Verbrennens von Gartenabfällen auf dem Gemeindegebiet gebeten.