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Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 in der Gemeinde Untergruppenbach
Gemeinsamer Gutachterausschuss
Weinsberger Tal und Schozachtal
bei der Stadt Weinsberg
Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Weinsberger Tal und Schozachtal bei der Stadt Weinsberg
Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020
Der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten hat gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 der Gutachterausschussverordnung die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 für den Bereich Weinsberger Tal und Schozachtal ermittelt und in der Sitzung am 09.11.2021 beschlossen.
Der Richtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Bodenwert für unbebaute Grundstücke eines Gebietes, für das im Wesentlichen gleichartige Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung bewirken Abweichungen eines Verkehrswertes vom Richtwert.
Die aktuellen Bodenrichtwerte sind auf der Internetseite der Stadt Weinsberg unter www.weinsberg.de unter der Rubrik Rathaus und Service/Gutachterausschuss veröffentlicht.
Diese werden dort in verschiedenen Kartenausschnitten mit Darstellung der aktuellen Bodenrichtwerte und einer tabellarischen Auflistung präsentiert.
Die Bodenrichtwertkarten werden momentan überarbeitet und stehen demnächst zur Verfügung.
Weinsberg, den 09.11.2021
Klaus Grimmeißen
stellvertretender Vorsitzender des Gutachterausschusses
Ermittlung der Bodenrichtwerte in der Gemeinde Untergruppenbach
- Gemäß § 193 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss der Gemeinde Untergruppenbach die Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des § 196 Baugesetzbuch und § 12 der Gutachterausschuss-Verordnung vom 15.02.2005 (GBl. BW vom 10.03.2005) zum 31.12.2019 ermittelt.
- Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, ggf. auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
- Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
- Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den Wert beeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen.
- Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
- Die Bodenrichtwerte berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes (z. B. Ensembles in historischen Altstädten), nicht aber das Merkmal Denkmalschutz eines Einzelgrundstücks.
- Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten, noch aus dem sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
- Jedermann kann beim Bürgermeisteramt Untergruppenbach Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
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