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Rathaus Aktuell

Aus der Arbeit des Gemeinderates

Erstelldatum07.11.2025

Bürgermeister Andreas Vierling begrüßte zu Beginn der Gemeinderatssitzung die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie die interessierten Bürgerinnen und Bürger.

1. Fragestunde

Ein anwesender Bürger teilte dem Gremium mit, dass ihm die geplante Dachform bei der Heinrieter Ortsmitte (zurückgesetztes Staffelgeschoss) persönlich nicht gefällt und bat das Gremium, sich erneut mit der Dachform auseinanderzusetzen.

Bürgermeister Andreas Vierling bedankte sich für diese Anmerkung und erklärte, dass Architektur eine individuelle Geschmackssache ist und sich Baustile über die Jahre verändern. Das Gremium hat sich im Vorfeld intensiv Gedanken über verschiedene Dachformen gemacht und jeweils die Vor- und Nachteile derer abgewogen. Es gibt viele Gründe, welche für die Variante mit dem Staffelgeschoss sprechen, weshalb sich das Gremium einstimmig für diese Dachform entschieden hat. Beispielsweise bringt das Staffelgeschoss durch die entfallenden Dachschrägen mehr nutzbaren Wohnraum. Dies ist insbesondere für die beabsichtigte Nutzung beim betreuten Wohnen von Belang. Zudem wird das Gebäude durch die Dachform gegenüber der Satteldachvariante insgesamt niedriger, der beabsichtigte Energiestandard KfW 40 ist besser zu realisieren, Dachaufbauten wie z.B. Photovoltaikanlagen etc. können gefälliger integriert werden und auch eine gedrosselte Wasserabfuhr auf den Dächern ist möglich.

2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Ortsmitte Unterheinriet“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)

Bürgermeister Andreas Vierling erklärte die Ausgangssituation und den Anlass der Planung. Um das Baurecht für die „Heinrieter Mitte“ zu schaffen, ist es erforderlich, einen Bebauungsplan zu erstellen.

Das Plangebiet liegt im Ortskern von Unterheinriet. Durch die bestehende Gebäudestellung gibt es zwei konkurrierende Platzsituationen mit teils nur geringer Aufenthaltsqualität. Es besteht keinerlei Bezug zur angrenzenden Bebauung. Durch den Wegfall der ortsansässigen Metzgerei beabsichtigt die Gemeinde, das Nahversorgungsangebot im Ortskern zu stabilisieren und auszubauen. Als „neue Ortsmitte“ soll ein neugestalteter Marktplatz entstehen. Im Rahmen des Gemeindeentwicklungskonzepts 2035 fanden Bürgerbeteiligungen und Workshops statt, in welchen sich die Neugestaltung der Ortsmitte als Leitziel herauskristallisiert hat und die Aufnahme in das Landessanierungsprogramm erreicht wurde. Im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung mit Ausschöpfung von Nachverdichtungspotentialen im Ortskern möchte die Gemeinde Untergruppenbach die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Grundlagen hierfür legen.

In der Folge hat der Gemeinderat am 28.1.2021 beschlossen, für das Plangebiet „Ortsmitte Unterheinriet“ einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften aufzustellen. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,53 Hektar.

Frau Beate Pfeil, Leiterin des Bauamts, erläuterte anschließend das bisherige Verfahren und das weitere Vorgehen. Trotz der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB wurde eine frühzeitige Unterrichtung im Oktober/November 2021 durchgeführt.

Die erste förmliche Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand auf Grundlage der fortgeschriebenen Planung im Zeitraum März/April 2023 statt. Aufgrund von ergänzenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen fand im Mai 2023 erneut eine verkürzte Auslegung statt.

Mittlerweile liegt ein überarbeitetes, hochbauliches Konzept vor, das im vorliegenden Bebauungsplan zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang sind auch Änderungen an der im Bebauungsplan bisher vorgesehenen Straßenführung (Sicherung des Bestandes) und der öffentlichen Parkierung vorgenommen worden. Anpassungen zum seitherigen B-Plan gab es hinsichtlich der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe – hier fand bezüglich der zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse aus dem Starkregenrisikomanagement eine Anpassung statt. Außerdem wurde die Dachform des Projekts verändert und weitere Stellplätze angeordnet.

Aufgrund dieser Änderungen, nach den bereits durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahren, ist wiederum ein weiteres Beteiligungsverfahren durchzuführen (§ 4a Abs. 3 BauGB).

Der Gemeinderat billigte einstimmig den erneuten Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Unterheinriet“ in der Fassung vom 9.10.2025. Außerdem ermächtigte und beauftragte er die Verwaltung auf Grundlage des erneuten Entwurfes vom 9.10.2025, die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

3. Energiebericht 2025

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Bürgermeister Andreas Vierling den Energiemanager der Gemeinde Untergruppenbach, Herrn Dirk Zimmerling, welcher den Energiebericht 2025 vorstellte.

Gemäß dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) sind Kommunen verpflichtet, regelmäßig ihre Energieverbräuche zu erfassen und zu melden. Ein Energiebericht bildet die wesentliche Grundlage für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs, Steigerung der Energieeffizienz sowie zur Senkung der CO₂-Emissionen.

Im Rahmen des Energieberichts wurden sämtliche relevanten kommunalen Einrichtungen hinsichtlich ihres Energieverbrauchs dokumentiert. Der Energiebericht stellt somit ein zentrales Instrument dar, um fundierte Entscheidungen im Bereich Energiemanagement und Klimaschutz treffen zu können und gezielte Verbesserungen einzuleiten.

Für die Gemeinde Untergruppenbach dient der Energiebericht als maßgebliches Werkzeug zur Kontrolle des Energieverbrauchs im kommunalen Gebäudebestand sowie zur Förderung von Energieeffizienz und Einsparmaßnahmen. Er schafft eine strategische Grundlage für die Ausrichtung künftiger Maßnahmen mit dem Ziel, den eigenen Verbrauch nachhaltig zu senken.

Besonders erfreulich und deshalb auch hervorzuheben ist, dass durch die vielen bereits umgesetzten Maßnahmen jetzt schon eine deutliche Reduzierung des Strom- und Gasverbrauchs erzielt werden konnte.

Diese Maßnahmen bestanden unter anderem beispielsweise aus der Umstellung der gesamten Straßenbeleuchtung auf eine smarte LED-Beleuchtung, der Installation von mehreren PV-Anlagen auf kommunalen Gebäuden und aus Sofortmaßnahmen, wie der Reduzierung von Ressourcenverbräuchen in Liegenschaften speziell in den Zeiten, in denen diese nicht genutzt werden.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Gemeinde Untergruppenbach mit einem Teil ihrer Liegenschaften energetisch gut aufgestellt ist. Auf diesem Fortschritt darf man sich jedoch nicht ausruhen, sondern muss weiter in den PV-Anlagenausbau und energetische Sanierungen investieren sowie weitere ressourcenverbrauchsreduzierende Maßnahmen zeitnah umsetzen.

Der Gemeinderat nahm von dem Energiebericht 2025 Kenntnis und bedankte sich bei Herrn Zimmerling für die gelungene Präsentation und die übersichtliche Darstellung.

4. Änderung der Satzung über die Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) mit Änderung des Gebührenverzeichnisses

In der Sitzung des Gemeinderats vom 17. Februar 2022 wurde die Sondernutzungsgebührensatzung erstmalig beschlossen. Diese regelt die Sondernutzungen unter anderem für die Plakatierung von Veranstaltungen und Wahlen sowie für Erdauffüllungen.

In dem derzeitigen Gebührenverzeichnis ist die Anzahl der zulässigen Plakate für die praktische Anwendung der Satzung nicht präzise genug geregelt, weshalb sich häufig Rückfragen ergeben.

Aufgrund der bevorstehenden Wahlen schlug die Verwaltung vor, das Gebührenverzeichnis zu ändern und deutlicher abzugrenzen. Die übliche Größe von Plakaten ist DIN A1 und DIN A0, weshalb auch zukünftig diese beiden Formate genehmigungsfähig sein sollen. Bislang wurden nur Plakate im Format DIN A1 genehmigt.

Ebenfalls wurde vorgeschlagen, die Anzahl der Plakate durch die Anzahl der Standorte zu konkretisieren. Um weiterhin eine starke Plakatierung und externe Infostände zu verhindern, sollte geregelt werden, dass nur örtliche Vereine oder Firmen eine Genehmigung erhalten.

Eine Plakatierung sollte darüber hinaus auch nur für örtliche Veranstaltungen und Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter genehmigungsfähig sein.

Die Gebühr für die Feldwegbenutzung zum Zwecke von Erdauffüllungen sollte auf 1,00 Euro pro Kubikmeter angehoben werden.

Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Satzungsänderung und der damit verbundenen Anpassung des Gebührenverzeichnisses zu.

5. Feststellung der Jahresrechnung des Jahres 2020 für den Eigenbetrieb Wasserversorgung

Die Wasserversorgung der Gemeinde Untergruppenbach wird seit dem Jahr 1991 in Form eines Eigenbetriebs geführt. Seit dem Jahr 1.1.2023 gilt eine neue Betriebssatzung, und der Eigenbetrieb wurde in einen HGB-geführten Betrieb überführt.

Der Jahresabschluss wurde im Oktober 2025 von der Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG in Zusammenarbeit mit der Verwaltung erstellt.

Im Jahr 2016 wurde die Betriebsführung der Wasserversorgung der Gemeinde Untergruppenbach durch die Heilbronner Versorgungs GmbH (HNVG) übernommen.

Der Schuldenstand beim Kreditmarkt betrug am 31.12.2020: 443.983,73 Euro.

Damit ergibt sich eine Pro-Kopf-Verschuldung am Kreditmarkt von 52,06 Euro bei einer Einwohnerzahl von 8.528 (Stand 31.12.2020).

Es bestand am Ende des Jahres ein Liquiditätskredit in Höhe von 1.576.471,08 Euro beim Kernhaushalt der Gemeinde. Somit ergibt dies eine zusätzliche Pro-Kopf-Verschuldung von 184,86 Euro.

Für die Form und Darstellung des Jahresabschlusses gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und der Eigenbetriebsverordnung.

Der Gemeinderat stellte einstimmig den Jahresabschluss 2020 des Eigenbetriebs Wasserwerk Untergruppenbach fest und beschloss, dass der Jahresgewinn in Höhe von 106.052,55 Euro wie bisher auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. Außerdem wurde der Werksleitung gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes Entlastung erteilt.

6. Gewährung eines inneren Darlehens vom Kernhaushalt an das Wasserwerk

Für die Investitionen der Jahre 2017 – 2022 im Bereich des Eigenbetriebs Wasserwerk Untergruppenbach wurden in den Haushalten zwar Kreditaufnahmen veranschlagt, jedoch keine Kredite beim Kreditmarkt aufgenommen.

Grund dafür war, dass bei der Gemeinde ausreichend Liquidität vorhanden war und es insbesondere durch die damalige Zinspolitik (Negativzinsen für Geldanlagen und teilweise negative Leitzinsen – von Dezember 2019 bis Juni 2022 lag der Leitzins bei -0,5 %) für die Gemeinde unwirtschaftlich gewesen wäre, Geld für Zinsen beim Kreditmarkt zu bezahlen und gleichzeitig für die Liquidität auf den eigenen Konten ebenfalls Negativzinsen in Rechnung gestellt zu bekommen.

Nach dem ersten Jahresabschluss im Kernhaushalt der Gemeinde im NKHR für das Jahr 2019 und dem nun vorliegenden Abschluss des Jahres 2020 beim Wasserwerk, ergibt sich ein Liquiditätskredit der Gemeinde an das Wasserwerk in Höhe von 1.576.471,08 Euro.

Ein Betrag von 1.500.000 Euro ist durch die geleisteten Investitionen der Jahre 2017 – 2022 abgedeckt und kann daher auch kreditfinanziert werden.

Da bei der Gemeinde derzeit noch ausreichend Liquidität vorhanden ist, wird dem Eigenbetrieb ein inneres Darlehen gewährt. Die Zinsbindung endet jeweils zum 30.6. eines Jahres, damit Umschuldungen bei Bedarf an Liquidität im Kernhaushalt zeitnah vorgenommen werden können.

Die Zinsbindung wird jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Gemeinde keinen Bedarf an Liquidität hat. Der Zinssatz für das innere Darlehen orientiert sich am Leitzins der Europäischen Zentralbank für Einlagen (auf ein Zehntel aufgerundeter Leitzins + 0,5 % zum 15.6. vor Ablauf der Zinsbindung).

Für diese Zinsanpassungen bedarf es keiner weiteren Gemeinderatsbeschlüsse.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dass die Gemeinde Untergruppenbach (Kernhaushalt) ein inneres Darlehen an den Eigenbetrieb Wasserwerk entsprechend der Darlehensvereinbarung gewährt. Außerdem soll die Zinsfestschreibung jährlich an den Leitzins für Einlagen der Europäischen Zentralbank angepasst werden (+ 0,5 %).

7. Annahme von Spenden

Gem. § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 GemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 GemO beteiligen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.10.2006 die vorgeschlagene Regelung über die Einwerbung, Entgegennahme und Annahme von Spenden beschlossen.

Gemäß Punkt 1 des Beschlusses entscheidet der Gemeinderat über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ab einem Betrag von 100 Euro in einer der nächsten öffentlichen Sitzungen.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig, die Sachspende vom 8.10.2025 im Wert von 150,00 Euro in Form von Holz für den Bau einer Werkbank für den Waldkindergarten Obere Hub in Oberheinriet anzunehmen.

Nach dem Tagesordnungspunkt Bekanntgaben und Anfragen schloss der Vorsitzende die öffentliche Gemeinderatssitzung, eine nicht öffentliche Sitzung schloss sich an.