Rathaus Aktuell
Zweckverband Hochwasserschutz Schozachtal
Erstelldatum07.08.2026
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Haushaltssatzung des Zweckverbands „Hochwasserschutz Schozachtal“ für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung 10.6.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
| 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 1.336.326 |
| 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -1.336.326 |
| 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | |
| 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | |
| 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | |
| 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | |
| 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
| 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 885.448 |
| 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -886.770 |
| 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von | -1.322 |
| 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 50.000 |
| 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -50.000 |
| 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | |
| 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -1.322 |
| 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | |
| 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
| 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
| 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -1.322 |
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 EUR.
§ 5
Verbandsumlagen
Es beträgt die Umlage gemäß der Verbandssatzung
nach § 15 Abs. 1 bis 4 Betriebskostenumlage 649.448 Euro
nach § 15 Abs. 5 Investitionsumlage 50.000 Euro
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nach§ 121 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit Erlass vom 17.6.2025 Aktenzeichen: RPS14-2207-8/16/84, bestätigt. Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung liegen in der Zeit von
Montag, 10.8.2026 bis einschließlich Dienstag, 18.8.2026
gemäß §§ 95b und 105 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, im Büro B04 des Rathauses Abstatt (Bauteil B) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung ist auch auf der Homepage der Gemeinde Abstatt einsehbar.
Hinweis
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Zweckverband Hochwasserschutz Schozachtal geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Abstatt, 10.6.2026
Verbandsvorsitzender
gez. Klaus Zenth
