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Logo Gemeinde Untergruppenbach

Rathaus Aktuell

Öffentliche Bekanntmachung

Erstelldatum18.06.2026

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Unterheinriet“

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Untergruppenbach in seiner Sitzung am 21.05.2026 folgende Änderung der Sanierungssatzung beschlossen:

§ 1

1. Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets

Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Unterheinriet“ wird um die Flurstücke

Flst.-Nr.

Bezeichnung

824

Oberheinrieter Straße 65 (teilweise)

829/4

Oberheinrieter Straße 63

830

Straße (Oberheinrieter Straße)

835

Oberheinrieter Straße 57 und 65 (teilweise); Kelterstraße 14

erweitert.

Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 07.05.2026 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur 1. Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Untergruppenbach von jedermann eingesehen werden.

§ 2

Weitere Bestimmungen der Sanierungssatzung

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 und 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 11.03.2019 (Öffentliche Bekanntmachung vom 21.03.2019) bleiben von der Satzung zur 1. Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den 1. Erweiterungsbereich anzuwenden.

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ausgefertigt:

Untergruppenbach, den 19.06.2026

Andreas Vierling

Bürgermeister

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Untergruppenbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter            Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Hier gelangen Sie zum Lageplan (PDF-Dokument, 5,59 MB, 18.06.2026)