Rathaus Aktuell
Aus der Arbeit des Gemeinderates
Erstelldatum09.01.2026
Bürgermeister Andreas Vierling begrüßte zu Beginn der Gemeinderatssitzung die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie die interessierten Bürgerinnen und Bürger.
1. Fragestunde
Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an Bürgermeister Andreas Vierling gestellt.
2. Forstwirtschaftlicher Betriebsplan 2026
Zu Beginn führte Bürgermeister Andreas Vierling in den Tagesordnungspunkt ein und ging hierbei auf die Bedeutung des Waldes mit seinen vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten ein.
Für die Vorstellung der Mittelanmeldungen für das Jahr 2026 und die Erläuterung des Naturalplans Wald 2026, begrüßte Vierling die stellvertretende Leiterin des Forstamtes, Frau Sarah Niekrenz und den Forstrevierleiter, Herr Oliver Muth.
Frau Niekrenz gab zu Beginn ihres Vortrages einen Überblick über die Witterung im Jahr 2025 und verglich diese mit jener im Jahr 2024.
Es gab geringe Niederschlagswerte zu Beginn der Vegetationszeit und trotz der überdurchschnittlichen Niederschläge im Juli liegt die bisherige Niederschlagssumme 20 % unter der vom Vorjahr. Erfreulich in diesem Zusammenhang ist, dass die frisch gepflanzten Bäume größtenteils sehr gut angewachsen sind und wenig Verluste zu verzeichnen sind.
Der Temperaturverlauf im Jahr 2025 war nahezu identisch zum Vorjahr, verglichen mit dem langjährigen Mittelwert, waren die Temperaturen trotzdem etwa 1°C wärmer.
Bis auf örtliche starke Gewitter, waren keine großflächigen Witterungsextreme wie beispielsweise Sturm oder Spätfrost zu verzeichnen.
Durch das regnerische Jahr 2024 konnten sich die Bäume merklich erholen. Dies äußert sich darin, dass die Schadholzmenge bei Buche um 40 % und bei der der Fichte sogar um 50 % zurückgegangen ist.
Der Wald schützt und vollbringt eine sehr wichtige Ökosystemleistung im Klimawandel, denn er bietet eine Pufferung von Starkregenereignissen, ausreichende Wasserversorgung der Vegetation, trägt zur Grundwasserneubildung bei und schafft Biotope für seltene Arten.
Im Anschluss an den Vortrag von Frau Niekrenz, stelle Herr Muth die Ergebnisse und das geleistete für das Jahr 2025 vor und gab in seiner Jahresplanung einen Ausblick auf die anstehenden Vorhaben, welche 2026 im Gemeindewald Untergruppenbach realisiert werden.
Er erklärt, dass das Bürgerwaldprojekt zum Pflanzen der Bäume abgeschlossen ist und die gepflanzten Bäume sehr gut angewachsen sind.
Im nächsten Jahr werden im Vergleich zu diesem Jahr weniger Bäume neu gepflanzt, sondern der Fokus wird hauptsächlich auf der Pflege der bereits gepflanzten Bäume liegen.
Bei der Holzernte von rund 1200 Festmetern im nächsten Jahr, soll mit einem hohen Nadel-Stammholzanteil speziell der derzeit sehr hohe Verkaufspreis der Fichte ausgenutzt werden.
Das Haupteinsatzgebiet der Forstarbeiter ist die Holzernte aber in diesem Jahr nahm auch die Neugestaltung des Spielplatzes an der Lutz Siegel Hütte einen nicht unerheblichen Teil der Arbeiten ein - und das Ergebnis kann sich sehen lassen.
Der Spielplatz ist trotz des nassen Herbstes und der erschwerten Bauverhältnisse weitestgehend fertiggestellt. Für die Sanierungsarbeiten wurden bisher Kosten in Höhe von rund 60.000 € investiert. Herr Muth ist dankbar, wie die Arbeiten bisher gelaufen sind und hofft den Spielplatz im nächsten Jahr vollständig fertigzustellen.
Bürgermeister Andreas Vierling bedankte sich für die interessanten Vorträge und lobte das Engagement und die Identifikation des Försters mit der Gemeinde und dem Gemeindewald. Dies zeigt sich insbesondere an den zahlreichen Aufgaben, die Herr Muth über die reine Beförsterung des Gemeindewaldes hinaus übernimmt. Als Beispiele seien hier die Unterstützung bei der Entwicklung der Waldkitas, das Bürgerwaldprojekt, die Unterstützung des Walderlebnispfadteams oder jetzt die Sanierung des Spielplatzes zu nennen.
Der Gemeinderat genehmigte einstimmig den forstwirtschaftlichen Betriebsplan 2026 für den Gemeindewald Untergruppenbach und stimmte zu, die Mittelanmeldungen in den Haushalt 2026 zu übernehmen.
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Festsetzung des Benutzungsentgeltes für 2026
Die Gemeinde erhebt für die Entsorgung von Inhalten aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Gebühren. Die Kalkulation dieser Gebühren erfolgt jährlich.
Die Gebühren betragen seit dem 01.01.2025 bei:
- Kleinkläranlagen ohne biologische Nachbehandlung
- Mehrkammer-Absetzgruben 120,50 €/m³
- Mehrkammer-Ausfaulgruben 102,00 €/m³
- Kleinkläranlagen mit biologischer Nachbehandlung 102,00 €/m³
- Geschlossenen Gruben 73,00 €/m³
In der Gemeinde Untergruppenbach gibt es insgesamt 76 geschlossene Gruben. Diese befinden sich hauptsächlich in den Wochenendhausgebieten „Obere Hub“ und „Farnersberger Tal“. Kleinkläranlagen gibt es im Gemeindegebiet keine. Zur Vollständigkeit und der Mustersatzung des Gemeindetages folgend, werden dennoch die Gebühren für alle Anlagen festgeschrieben.
Berechnungsgrundlagen für die Gebührenbedarfsrechnung für 2026:
Klärgebühr
Bei der Gebührenkalkulation werden auch weiterhin folgende Verschmutzungsfaktoren bei einem Verschmutzungsgrad der Stufe 1 entsprechend der Untersuchung und Empfehlungen
der „wave“ angewandt:
- Kleinkläranlagen ohne biologische Nachbehandlung
- Mehrkammer-Absetzgruben 30
- Mehrkammer-Ausfaulgruben 20
- Kleinkläranlagen mit biologischer Nachbehandlung 20
- Geschlossene Gruben 4
Die Klärkosten berechnen sich ausschließlich aus den anfallenden Kosten der Beseitigung der Abwässer der Gemeinde Untergruppenbach auf der Kläranlage in Ilsfeld, da sonstige Kosten für Kanäle, Sammler oder Regenüberlaufbecken nicht entstehen.
Bei einer Umlage an den Zweckverband Gruppenkläranlage Schozachtal von voraussichtlich 589.207 € und einer angenommenen Abwassermenge von 369.000 m³, entstehen rechnerische Klärgebühren von 1,60 €/m³. Multipliziert mit den o.g. Verschmutzungsfaktoren
ergeben sich folgende Klärgebühren:
- Mehrkammer-Absetzgruben 1,60 €/m³ x 30 = 48,00 €/m³
- Mehrkammer-Ausfaulgruben 1,60 €/m³ x 20 = 32,00 €/m³
- Kleinkläranlagen mit biologischer Nachbehandlung 1,60 €/m³ x 20 = 32,00 €/m³
- Geschlossene Gruben 1,60 €/m³ x 4 = 6,40 €/m³
Abfuhrkosten
Die Abfuhrkosten des Lohnunternehmers erhöhen sich ab 01.01.2026 und betragen anstatt
bisher 58,19 €/m³ (brutto) je m³ Abwasser nun 63,67 €/m³.
Verwaltungskostenanteil
Der Aufwand der Verwaltung besteht insbesondere aus der Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften der Entsorgungssatzung, Satzungsrecht und der Gebühreneinziehung inkl. EDV- Kosten. Für 2026 wird von Verwaltungskosten in Höhe von 3.538,50 Euro ausgegangen. Bei einer zu erwartenden Abwasser-/Entleerungsmenge von 326 m³ ergibt dies anteilige Kosten je m³ Abwasser in Höhe von 10,85 €/m³.
Ausgleiche Über-/Unterdeckungen
Kostenunterdeckungen können nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in einem Zeitraum von fünf Jahren ausgeglichen werden; Kostenüberdeckungen müssen in einem Zeitraum von fünf Jahren ausgeglichen werden.
Das Betriebsergebnis des Jahres 2024 steht noch nicht abschließend fest, hier steht noch der Jahresabschluss des Zweckverbandes Gruppenkläranlage Schozachtal aus.
Bei einem noch nicht ausgeglichenen Rest der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2023 von 225,00 Euro und der zu erwartenden Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2025 von 2.297,00 Euro ergibt sich eine Ausgleichsumme von insgesamt 2.522,00 Euro. Bei einer zu erwartenden Abwasser-/Entleerungsmenge von 326 m³ ergibt dies einen Ausgleichsbetrag je m³ Abwasser in Höhe von -7,74 €/m³.
Die Gebührensatzobergrenze (Klär-, Abfuhr- und Verwaltungskosten sowie Ausgleiche von
Vorjahresergebnissen) beträgt demzufolge bei:
Vorgeschlagen werden daher folgende Gebührensätze ab 01.01.2026:
- Kleinkläranlagen ohne biologische Nachbehandlung
- Mehrkammer-Absetzgruben 114,50 €/m³ (- 6,00 €)
- Mehrkammer-Ausfaulgruben 98,50 €/m³ (- 3,50 €)
- Kleinkläranlagen mit biologischer Nachbehandlung 98,50 €/m³ (- 3,50 €)
- Geschlossene Gruben 73,00 €/m³ (+/-0,00 €)
Aus satzungsrechtlichen Gründen wird ausgeführt, dass dem Gemeinderat bei der Festsetzung der Gebühr zwar ein Ermessen eingeräumt ist (welches die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gebührenschuldner zu berücksichtigen hat), dieses Ermessen allerdings Einschränkungen erfährt durch die §§ 77 und 78 der Gemeindeordnung.
Hiernach hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu führen, dass eine stete Aufgabenerfüllung gesichert ist. Dazu ist erforderlich, Entgelte für Leistungen zu erheben und erst nachrangig die benötigten Haushaltsmittel über Steuern und Kredite zu beschaffen.
Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes soll bei kostenrechnenden Einrichtungen außerdem eine Kostendeckung angestrebt werden.
Die Gebührenbedarfsrechnung lag dem Gemeinderat bei Beschlussfassung vor. Der Gemeinderat hat über die in die Gebührenbedarfsrechnung aufgenommenen geschätzten Abwassermengen zu befinden, ebenso über die aufgenommenen Personalkosten.
Der vorliegenden Gebührenbedarfsrechnung liegt das Planjahr 2026 zu Grunde.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dass der Gebührenbedarfsrechnung – unter Zugrundelegung des Jahres 2026 als Kalkulationszeitraum - zugestimmt wird, der verbleibende Anteil der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2023 in Höhe von 225,00 € und der zu erwartende Überschuss aus dem Jahr 2025 in Höhe von 2.297,00 € im Jahr 2026 ausgeglichen werden.
Außerdem wurde den in die Kalkulation aufgenommenen geschätzten Abwassermengen und
Verwaltungskosten zugestimmt und die Abfuhrgebühr wie obenstehend aufgelistet, festgesetzt.
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung – EntsS) wurde beschlossen und tritt am 01.01.2026 in Kraft.
4. Neukalkulation der Gebühren für Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte und Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Bürgermeister Andreas Vierling erklärte, dass nach §§ 13 und 14 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) und § 10 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen von den Benutzern Gebühren erheben können.
Demzufolge erhebt die Gemeinde Untergruppenbach für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Benutzungsgebühren. Aufgrund der aktuellen Kostenentwicklungen und Veränderungen in den Gebäuden und Wohnungen zur Unterbringung von Flüchtlingen war eine Überprüfung und Anpassung der Gebührensätze erforderlich.
Für die weitergehenden Ausführungen begrüßte er Frau Rebecca Lutz, Sachgebietsleitung Steuern und Abgaben, welche vertieft auf die Inhalte dieses Tagesordnungspunktes einging.
Frau Lutz erklärte, dass für die Ermittlung der Gebührensätze die Angaben aus dem Satzungsmuster über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften des Gemeindetags Baden-Württemberg herangezogen wurden. Demnach sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Kalkulation zugrunde zu legen. Hierzu gehören die Unterhaltungs- und Betriebskosten, Verwaltungskosten einschließlich der Gemein- und Sachkosten sowie die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung.
Grundsätzlich sind gem. § 13 Abs. 1 KAG einheitliche Gebührensätze in der Satzung festzulegen. Technisch getrennte Einrichtungen können jedoch als eigenständige Einrichtung geführt werden, mit der Folge, dass unterschiedliche Gebührensätze in der Kalkulation zu ermitteln sind. Aufgrund der Gebührenveranlagung und der flexiblen Handhabung bei der Unterbringung wird daher vom Grundsatz des einheitlichen Gebührensatzes nicht abgewichen und ein einheitlicher Satz sowohl für Unterkünfte im Eigentum der Gemeinde als auch für angemietete Unterkünfte ermittelt.
Als Kalkulationsgrundlage dienen die vorläufigen Rechnungsergebnisse aus 2023 bis 2025 (Hochrechnung) sowie die gewichteten Bewohnerzahlen (derzeitig maximal geplante Unterbringung pro Einrichtung).
Die Verwaltung schlug wie bereits bisher eine personenbezogene Gebühr je Wohnplatz/Monat vor. Die umfassende Gebührenkalkulation lag dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor. Aus der Kalkulation ergibt sich eine Gebührensatzobergrenze in Höhe von 359,79 Euro.
Es wurde daher vorgeschlagen, für alle Unterkünfte ab 01.01.2026 eine monatliche personenbezogene Benutzungsgebühr in Höhe von 359,00 Euro pro Person festzusetzen. Die seitherige Benutzungsgebühr wurde im November 2023 vom Gemeinderat beschlossen und beläuft sich auf 297,00 Euro pro Person im Monat.
Aus satzungsrechtlichen Gründen wird ausgeführt, dass dem Gemeinderat bei der Festsetzung der Gebühr zwar ein Ermessen eingeräumt ist (welches die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gebührenschuldner zu berücksichtigen hat), dieses Ermessen allerdings Einschränkungen erfährt durch die §§ 77 und 78 der Gemeindeordnung. Hiernach hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu führen, dass eine stete Aufgabenerfüllung gesichert ist. Dazu ist es erforderlich, Entgelte für Leistungen zu erheben und erst nachrangig die benötigten Haushaltsmittel über Steuern und Kredite zu beschaffen.
Die Gebührenbedarfsrechnung lag dem Gemeinderat bei Beschlussfassung ebenfalls vor.
Der Gemeinderat hat über die in die Gebührenbedarfsrechnung aufgenommenen Prognosen, kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung sowie die Berechnungsmethoden zu befinden, ebenso über die aufgenommenen Personalkosten.
Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wurde mit der aktuellsten Mustersatzung des Gemeindetags abgeglichen. Änderungen hieraus waren keine erforderlich. Eine Fortschreibung der Satzung erfolgt daher lediglich durch Änderungssatzung, betreffend die Festsetzung der Gebührenhöhe in § 13.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig der vorgelegten Gebührenkalkulation für die personenbezogene Benutzungsgebühr aller Unterkünfte einschließlich der Prognosen, kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung, den aufgenommenen Personalkosten sowie den Berechnungsmethoden zu den Gebührensätzen zu. Aufgrund der Gebührenkalkulation wurde der Gebührensatz wie folgt festgesetzt:
- personenbezogene monatliche Benutzungsgebühr pro Wohnplatz: 359,00 Euro
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften tritt am 01.01.2026 in Kraft
5. Bauantrag für die Errichtung eines Bungalows mit Garage auf dem Grundstück Mühlweg 13 (Flst-Nr. 3507/1) in Untergruppenbach
Die Bauherrschaft beantragt auf dem Grundstück Mühlweg 13 (Flst.-Nr. 3507/1) in Untergruppenbach den Abbruch eines Werkstattgebäudes mit Büro und Sozialräumen und die Neuerrichtung eines Bungalows mit Garage.
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Grundsätzlich sind Vorhaben im Außenbereich nur als privilegierte Vorhaben zulässig, wenn sie beispielsweise einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und wenn sie nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.
Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt in diesem Fall nicht vor.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach Absatz 3 liegt eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines sonstigen Landschaftsplans widerspricht. Der Flächennutzungsplan legt für den Bereich Flächen für die Landwirtschaft fest. Das Vorhaben widerspricht somit den Festsetzungen des Flächennutzungsplans.
Ausnahmsweise können Vorhaben auch dann unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, jedoch nur, wenn die in § 35 Abs. 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Neuerrichtung eines Wohngebäudes ist nur dann zulässig, wenn ein bereits bestehendes Wohngebäude zulässigerweise errichtet wurde, erhebliche Missstände oder Mängel aufweist, das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird oder wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird. In dem abzubrechenden Gebäude fand jedoch keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung statt.
Es handelt sich demnach nicht um ein begünstigtes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB und ist somit nicht zulässig.
Nachdem am 30.10.2025 der sogenannte „Bauturbo“ (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung) in Kraft getreten ist, war auch alternativ zu prüfen, ob die neu eingeführten Erleichterungen einschlägig für den eingereichten Bauantrag sind.
Der neu eingeführte und befristet bis 31.12.2030 geltende § 246e BauGB, ermöglicht mit Zustimmung der Gemeinde nach § 36 a BauGB eine Abweichung der Vorschriften des Baugesetzbuchs, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem Vorhaben unter anderem der Errichtung zu Wohnzwecken dienender Gebäude dient.
Im Außenbereich gilt dies jedoch nur für Vorhaben, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 BauGB (Bebauungsplan) oder nach § 34 BauGB (Innenbereich) zu beurteilen sind. Das bedeutet, das Vorhaben muss an den beplanten oder unbeplanten Innenbereich angrenzen.
Aus Sicht der Verwaltung ist diese Voraussetzung für den in Frage stehenden Bereich des Mühlweges nicht gegeben, weshalb eine Zustimmung der Gemeinde nach § 36 a BauGB im Zusammenhang mit § 246 e BauGB nicht erteilt werden kann.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig zu, das Einvernehmen für den Bauantrag zum Abbruch einer genehmigten Werkstatt und die Neuerrichtung eines Bungalows mit Garage auf dem Grundstück Mühlweg 13 (Flst.-Nr. 3507/1) in Untergruppenbach nicht zu erteilen.
Eine Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 a BauGB in Verbindung mit § 246 e BauGB wurde ebenfalls nicht erteilt. Der Bereich des Mühlwegs, für den der Bauantrag eingereicht wurde, steht in keinem räumlichen Zusammenhang mit Flächen nach § 30 oder § 34 BauGB.
6. Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück in der Abstatter Straße (Flst.-Nr. 1838/1) in Unterheinriet
Die Bauherrschaft beabsichtigt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1838/1 in der Abstatter Straße in Unterheinriet ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage zu errichten.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und fällt somit in den unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Nachdem im Mai 2018 ein positiver Bauvorbescheid erteilt wurde, hat der Gemeinderat über den Bauantrag in der Sitzung am 24.07.2025 bereits entschieden.
Das Einvernehmen wurde vorbehaltlich der Prüfung des Entwässerungsgesuchs erteilt.
Der Bauherr hat inzwischen mit der Gemeinde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit notariell beurkundet. In dieser wurde der Gemeinde zugesichert, dass auf östlicher Seite ein Abstand von 1,5 Metern und auf westlicher Seite ein Abstand bis zur Grundstücksgrenze zum Abwasserkanal von jeglicher Bebauung oder festen Anlagen freizuhalten ist. Außerdem wurde vereinbart, dass der Eigentümer für Schäden am Kanal, falls diese durch den Bau des Einfamilienhauses entstanden sind, die Kosten zu tragen hat. Zudem wurde eine Haftung der
Gemeinde für Schäden an den zukünftigen Gebäuden, die durch die Wartungs-, Reparatur-oder Sanierungsmaßnahmen am Kanal entstanden sind, ausgeschlossen.
Mittlerweile wurden beide Grundstücke miteinander verschmolzen, sodass es sich jetzt nur noch um das Grundstück Flst.-Nr. 1838/1 handelt. Nun hat der Bauherr sein Vorhaben umgeplant. Daher muss erneut über den Bauantrag entschieden werden.
Folgende Änderungen wurden eingereicht:
- Die Höhenlage wurde angepasst, sodass das Haus und die Garage nun 90 cm höher gesetzt sind.
- Das Wohnhaus und die Garage wurden verschoben, sodass nun sogar ein Abstand von 2,00 m anstatt den vorherigen 1,5 m zum öffentlichen Kanal entsteht.
- Die Entwässerung wurde angepasst.
Aus Sicht der Gemeinde fügt sich das Vorhaben auch nach der Umplanung noch nach Art und Maß in die Umgebungsbebauung ein.
Die Gemeindeverwaltung schlug daher vor, das Einvernehmen für die Planung zu erteilen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig, das Einvernehmen für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1838/1 in der Abstatter Straße in Unterheinriet zu erteilen.
7. Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Seniorenwohnungen und Stellplätzen auf dem Grundstück Goethestraße 2 (Flst.-Nr. 1768/4) in Untergruppenbach
Der Bauträger beabsichtigt auf dem Grundstück Goethestraße 2 (Flst.-Nr. 1768/4) in Untergruppenbach ein Mehrfamilienhaus mit 11 Seniorenwohnungen und Stellplätzen im Freien zu errichten.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kirchgrund II“. Die Bauherren beantragen folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans:
- Überschreitung der Baulinie mit zwei Balkonen (max.1,50 x 5,00 m)
- Errichtung von 3 Dachgauben
- Stellplatz-Satzung
Die zwei geplanten Balkone befinden sich im Obergeschoss und im Dachgeschoss. Sie liegen teilweise außerhalb der Baulinie. Der Bebauungsplan lässt Dachaufbauten nur bei einstöckigen Gebäuden zu.
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde von dieser Festsetzung bereits befreit und es gibt auch Dachgauben bei zweistöckigen Gebäuden.
Für das Grundstück gibt es keine gültige Stellplatz-Satzung. Die Richtwerte der Gemeinde Untergruppenbach betragen bei Wohnungen bis zu 50 m² 1 Stellplatz, zwischen 50 - 90 m² 1,5 Stellplätze und ab 90 m² 2 Stellplätze.
Da es sich um Seniorenwohnungen handelt, bei denen nur Bewohner ab einem Mindestalter von 60 Jahren und/oder mindestens einem Pflegegrad einziehen dürfen, ist mit einer geringen Anzahl von Fahrzeugen zu rechnen.
Die Planung wurde bereits im Vorfeld mit dem Bauausschuss abgestimmt. Die Gemeindeverwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen für die Planung zu erteilen.
Dem Gremium ist die Parkplatzsituation an der betroffenen Örtlichkeit bekannt und deshalb auch ein wichtiges Anliegen, dass ein dauerhafter Stellplatz für das Pflegepersonal gestellt wird. Diese Voraussetzung wurde von der Verwaltung in den Beschlussvorschlag mit aufgenommen.
Anschließendbeschloss der Gemeinderat einstimmig, das Einvernehmen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Seniorenwohnungen und Stellplätzen im Freien - davon einem dauerhaften Stellplatz für das Pflegepersonal - auf dem Grundstück Goethestraße 2 (Flst.-Nr. 1768/4) in Untergruppenbach zu erteilen.
8. Annahme von Spenden
Gem. § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 GemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 GemO beteiligen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.10.2006 die vorgeschlagene Regelung über die Einwerbung, Entgegennahme und Annahme von Spenden beschlossen.
Gemäß Punkt 1 des Beschlusses entscheidet der Gemeinderat über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ab einem Betrag von 100 Euro in einer der nächsten öffentlichen Sitzungen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Sachspende vom 19.11.2025 im Wert von 650,00 Euro in Form einer Eichenbohle als Arbeitsplatte für den Waldkindergarten Kuhsteige und die Geldspende vom 08.12.2025 in Höhe von 500,00 Euro für die Feuerwehr Untergruppenbach anzunehmen.
Nach dem Tagesordnungspunkt Bekanntgaben und Anfragen schloss der Vorsitzende die öffentliche Gemeinderatssitzung, eine nichtöffentliche Sitzung schloss sich an.
