Rathaus Aktuell
Aus der Arbeit des Gemeinderats
Erstelldatum05.12.2025
Bürgermeister Andreas Vierling begrüßte zu Beginn der Gemeinderatssitzung die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie die interessierten Bürgerinnen und Bürger.
1. Fragestunde
Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an Bürgermeister Andreas Vierling gestellt.
2. Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Gemeinde Untergruppenbach
Zu Beginn führte Bürgermeister Andreas Vierling in den Tagesordnungspunkt ein und beschrieb das seitherige Verfahren.
Der Gemeinderat beauftragte das Ingenieurbüro PLANUNG + UMWELT, Dr. Koch aus Stuttgart, jetzt GefaÖ Gesellschaft für angewandte Ökologie und Umweltplanung mbH mit der Aufstellung eines Lärmaktionsplan der Stufe 4.
Da die Auswirkungen der Hauptverkehrsachsen (Autobahn und L1111) sowohl die Gemeinde Abstatt als auch die Gemeinde Untergruppenbach tangiert, wurde der Lärmaktionsplan interkommunal erarbeitet.
Der Entwurf des interkommunalen Lärmaktionsplans (4. Stufe) wurde dem Gremium am 26. Juni 2025 vorgestellt. Der Gemeinderat stimmte dem Entwurf des Lärmaktionsplans einstimmig zu und beauftragte die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §47d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Form einer vierwöchigen Auslegung des Entwurfs. Weiterhin wurde die Verwaltung beauftragt, die Behörden und Träger öffentlicher Belange zu unterrichten und zur Äußerung zum interkommunalen Lärmaktionsplan der Gemeinde Untergruppenbach aufzufordern.
Zwischenzeitlich sind alle Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange anlässlich des gemeindlichen Lärmaktionsplans der Gemeinde Untergruppenbach eingegangen und wurden von Seiten des Ingenieurbüros GefaÖ Gesellschaft für angewandte Ökologie und Umweltplanung mbH aus Stuttgart in einer Abwägungstabelle zusammengestellt.
Bei der Aufstellung und der Bezifferung der Maßnahmen im Lärmaktionsplan verfolgt die Gemeinde Untergruppenbach das Ziel, möglichst viele Menschen vor Lärm zu schützen und zu entlasten.
Die Analyse der Konfliktsituation hat gezeigt, wo die Lärmbelastung am höchsten ist und wo besonders viele Menschen von einer Lärmbelastung betroffen sind. Im Mittelpunkt der Handlungsansätze zur Konfliktreduzierung stand daher die Verminderung der erheblichen- bis gesundheitsgefährdenden Belästigungen in den Lärmschwerpunkten.
Aus diesem Grund wurden die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmemissionen an den Lärmschwerpunkte von Frau Dafni Markopoulou, Projektingenieurin der Firma GefaÖ vorgestellt.
Als kurzfristige Maßnahme wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h entlang der innerörtlichen Lärmschwerpunkte vorgeschlagen. Diese sind die Kelteräcker-, die Untergruppenbacher- und die Jägerhausstraße in Donnbronn, die Obergruppenbacher Straße in Untergruppenbach, die Frankenstraße in Obergruppenbach, der östliche Abschnitt der Abstatter Straße sowie die Garten- und die Oberheinrieter Straße in Unterheinriet, die Lehrensteinsfelder- und die Unterheinrieter Straße in Oberheinriet und die Haller Straße in Vorhof. Für die L 1111 auf Höhe Donnbronn und im Kreuzungsbereich bei der „Lidl-Kreuzung“ in Untergruppenbach wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h vorgeschlagen. Im westlichen Abschnitt der L 1111 soll die zulässige Höchstgeschwindigkeit von derzeit 100 km/h auf 70 km/h reduziert werden. Darüber hinaus wird auch auf der A 81 eine Begrenzung der Geschwindigkeit auf 100 km/h angestrebt.
Für die Gemeinde Untergruppenbach wird somit folgender allgemeiner Maßnahmenkatalog von Lärmminderungsmaßnahmen aufgestellt, welcher folgende mögliche Maßnahmen umfasst:
Straßenverkehrsbelastung durch die L 1111
• Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h ganztags in Untergruppenbach und Donnbronn.
• Lärmmindernder Belag (Splittmastixasphalt SMA 11 o.ä.) entlang der Lärmschwerpunkte in Untergruppenbach und Donnbronn.
• Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ganztags in Vorhof und im östlichen Abschnitt der L 1111 in Unterheinriet.
• Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h ganztags im westlichen Abschnitt der L 1111 in Unterheinriet.
Straßenverkehrsbelastung durch die L 1102
• Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ganztags in Unterheinriet und Oberheinriet.
Straßenverkehrsbelastung durch die K 9550, K 2086 und K 2087
• Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ganztags in Donnbronn, Untergruppenbach und Obergruppenbach.
Straßenverkehrsbelastung durch die Autobahn A 81
• Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h ganztags.
• Erweiterung der bestehenden Lärmschutzwand entlang der A 81 im Bereich Untergruppenbach.
Straßenverkehrsbelastung auf Kartierungsstrecken der LUBW und zusätzlichen Kartierungsstrecken
• Aufstellung eines Schallschutzfensterprogramms für alle Gebäude, die Fassadenpegeln oberhalb der Sanierungswerte auch nach der Umsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung ausgesetzt sind.
Darüber hinaus können die innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen wie folgt ausgedehnt werden:
Donnbronn
• Kelteräckerstraße: T30 zwischen der Einmündung L 1111 und der Untergruppenbacher Straße, ca. 550 m.
• Jägerhausstraße: T30 von der Untergruppenbacher Straße bis zum Ortsausgang, ca. 250 m.
• Untergruppenbacher Straße: T30 von der Jägerhausstraße bis zum Ortsausgang, ca. 500 m.
• L 1111: T50 in der Höhe zwischen Lauffener Straße 5 und Rieslingstraße 30, ca. 420 m.
Untergruppenbach
• Heilbronner Straße: T30 von der Schulstraße bis zur Obergruppenbacher Straße, ca. 65 m.
• Obergruppenbacher Straße: T30 von der Heilbronner Straße bis zur Hausnummer 15, ca. 250 m.
• L 1111: T50 in der Höhe zwischen Entenstraße 15 und Kirchgrund 39, ca. 1 km.
• A 81: Tempo 100, ca. 1,3 km nach Norden ab der südlichen Gemarkungsgrenze mit Abstatt.
Obergruppenbach
• Frankenstraße und Reisbergstraße: T30 in der gesamten Ortsdurchfahrt innerorts, ca. 820 m.
Unterheinriet
• Abstatter Straße: T30 zwischen Orteingang und Gartenstraße, ca. 275 m.
• Gartenstraße und Oberheinrieter Straße: T30 von der Abstatter Straße bis zur Oberheinrieter Straße 53, ca. 745 m.
• L 1111: T70 in der Höhe zwischen Eschenrain 29 und dem Ortseingang, ca. 330 m.
Oberheinriet
• Lehrensteinsfelder Straße und Unterheinrieter Straße: T30 vom Ortseingang bis zur bereits bestehenden Anordnung T30 (Unterheinrieter Straße 45) sowie im Anschluss der bereits bestehenden Anordnung T30 (Lehrensteinsfelder Straße 2) bis zum Ortsausgang, ca. 60 m bzw. 165 m.
Vorhof
• Haller Straße: T30 in der Höhe zwischen Lindenstraße 7 und Haller Straße 33, ca. 360 m.
Die Beurteilung möglicher Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung von Kosten und Wirksamkeit der aufgezeigten, quantifizierbaren Maßnahmen.
Nach Empfehlung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg liegen Lärmbelastungen oberhalb von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht in einem gesundheitskritischen Bereich. Daher sind Bereiche mit Lärmbelastungen über 65 dB(A) LDEN und 55 dB(A) LNight bei einer qualifizierten Lärmaktionsplanung auf jeden Fall zu berücksichtigen (Schreiben des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg „Kooperationserlass“ vom 29.10.2018). Die Gemeinde hat sich weiterhin bei der Wahl der Maßnahmen zum Lärmschutz an den genannten Auslösewerten orientiert.
Die vorgebrachten Einwendungen wurden von Seiten der Gemeindeverwaltung als auch dem Büro GefaÖ geprüft. Die detaillierte Abwägungstabelle wird durch das Büro GefaÖ in einer Präsentation in der Gemeinderatssitzung vorgestellt. Die am häufigsten genannten Aspekte/Einwendungen (Verdrängungseffekte, Belag, Auswirkungen auf den ÖPNV) wurden geprüft.
Die Entscheidung über die finale Umsetzung dieser vorgeschlagenen Maßnahmen trifft die zuständige Verkehrsbehörde.
Der Gemeinderat beschloss mehrheitlich den Lärmaktionsplan in der geänderten Fassung sowie die Abwägung gemäß der Abwägungstabelle. Darüber hinaus wurde die Verwaltung beauftragt, auf die zuständigen Behörden zuzugehen, um die Umsetzung der Maßnahmen mit jenen abzustimmen.
3. Vorstellung der Kriminalstatistik 2024
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Bürgermeister Andreas Vierling den Leiter der Führungsgruppe im Polizeirevier Weinsberg und stellvertretenden Revierleiter, Herr Markus Kreutzer, sowie die Postenleitung in Untergruppenbach, Frau Claudia Kunzmann, welche die Ergebnisse der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2024 vorstellten.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik bildet das angezeigte Kriminalitätsgeschehen in der Gemeinde Untergruppenbach ab und umfasst sämtliche Straftaten, die der Polizei bekannt geworden sind.
Schwerpunkte der Vorstellung waren die Gesamtzahlen der registrierten Straftaten in verschiedenen Deliktsbereichen sowie das Verkehrsunfallgeschehen in der Gemeinde.
Die Hauptdelikte, welche in Untergruppenbach aufgetreten sind, sind Diebstahl, Betrug, Rohheitsdelikte wie beispielsweise Körperverletzung und Straßenkriminalität.
Der Polizei ist es trotz angespannter Personalsituation ein großes Anliegen, auch im ländlichen Raum präsent und für die Bürgerinnen und Bürger erreichbar zu sein.
Bürgermeister Andreas Vierling lobte die sehr gute und für die Bevölkerung essentielle Arbeit der Polizei, denn die Aufklärungsquote von Straftaten im Polizeirevier Weinsberg liegt bei 58,8 %, was im landesweiten Polizeivergleich ein sehr guter Wert ist. Im Bereich des Polizeiposten Untergruppenbach liegt die Aufklärungsquote sogar bei 76 %.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es einen leichten Anstieg der Kriminalitätsbelastung im Allgemeinen von über 8% gibt, Gewaltdelikte und auch Straßenkriminalität aber merklich zurückgegangen sind.
Die Fallzahlen der Delikte Warenkreditbetrug und Betrug sind angestiegen und die Diebstahlsdelikte im Schnitt gleichgeblieben.
Erfreulich ist auch, dass in der Betäubungsmittelkriminalität ein leichter Rückgang zu verzeichnen war.
Aus den allgemeinen Erkenntnissen der Verkehrsunfalllage 2024 in Untergruppenbach geht hervor, dass die gesamt Unfallzahlen gefallen, die Anzahl an Verkehrsunfällen mit schwer Verletzten jedoch leicht angestiegen sind.
Die Hauptunfallursachen bleiben Verstöße gegen Vorfahrt, Geschwindigkeit und Abstand.
Das Polizeirevier Weinsberg wird weiterhin aktiv die Geschwindigkeit insbesondere im
Bereich von Unfallschwerpunkten überwachen.
Der Gemeinderat nahm von der Polizeilichen Kriminalstatistik Kenntnis und bedankte sich bei Herrn Kreutzer und Frau Kunzmann für die gelungene Präsentation und ihre tägliche Arbeit für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger.
4. Zustandserfassung des Kanalnetzes in Untergruppenbach, Obergruppenbach und Donnbronn
Bürgermeister Andreas Vierling erklärte, dass die Eigenkontrollverordnung die Gemeinden verpflichtet, den Zustand des Kanalnetzes in regelmäßigen Abständen zu untersuchen. Dies geschieht durch eine Kamerabefahrung und anschließende Auswertung der Schadstellen. Mit den Erkenntnissen über den Zustand der Abwasserkanäle soll dann ein Sanierungsvorschlag erarbeitet werden.
Ebenfalls hat der Gemeinderat das Ingenieurbüro I-motion GmbH aus Ilsfeld mit der ingenieurtechnischen Überrechnung des AKP (Allgemeiner Kanalisationsplan) beauftragt. Auch hierfür ist die Zustandserfassung des Kanalnetzes erforderlich.
Grundlage für die Ingenieurleistungen ist die vollständige vermessungstechnische Aufnahme des gesamten Kanalnetzes. Das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach, hat das Kanalnetz der Gemeinde vermessungstechnisch aufgenommen und in einem sogenannten geographischen Informationssystem (GIS) zusammengefasst.
In der Gemeinderatsitzung vom 27.07.2023 wurde die Kanalbefahrung in Unterheinriet, Oberheinriet und Vorhof beschlossen. Die Befahrung wurde 2024 abgeschlossen und das Büro I-motion aus Ilsfeld hat die Sichtung und Beurteilung der Befahrungen 2025 mit entsprechenden Handlungsempfehlungen fertiggestellt.
Im weiteren Vorgehen wurde das Leistungsverzeichnis für die Kanalbefahrung für Untergruppenbach, Obergruppenbach und Donnbronn erstellt und am 29.09.2025 wurden die Ausschreibungsunterlagen im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung an sechs Teilnehmer ausgegeben.
Am 16.10.2025 fand um 14:00 Uhr die Submission im Rathaus Untergruppenbach statt.
Es haben insgesamt 3 Firmen ein Angebot abgegeben. Die Firma Lebküchner F+L GmbH, Leingarten, hat das günstigste Angebot mit brutto 246.038,45 Euro eingereicht.
Der Bieter auf Rang 2 hat ein Angebot mit 253.632,44 Euro eingereicht und das Angebot des Bieters auf Rang 3 hat mit 329.862,59 Euro abgeschlossen.
Gemäß dem Vergabevorschlag des Ingenieurbüros I-motion empfiehlt die Verwaltung, die Firma Lebküchner F+L GmbH aus Leingarten mit der Leistung zu beauftragen.
Nach der Kanalbefahrung im Jahr 2026 werden die Unterlagen durch das Ingenieurbüro I-motion gesichtet, um den Kanalzustand zu erfassen.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig zu, die Firma Lebküchner F+L GmbH aus Leingarten mit den Kanalbefahrungen zum Angebotspreis in Höhe von 246.038,45 Euro (brutto) zu beauftragen.
5. Bildung des Gemeindewahlausschusses
Bürgermeister Andreas Vierling erklärte sich aufgrund seiner Kandidatur für die anstehende Bürgermeisterwahl am 08.03.2026 für befangen, weshalb der stellvertretende Bürgermeister und Gemeinderat Norbert Weinert in diesen Tagesordnungspunkt einführte.
Er übergab das Wort an Hauptamtsleiter Lukas Wolf, welcher die Grundlagen zu diesem Tagesordnungspunkt vorstellte.
Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Hauptamtsleiter als Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und deren Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten.
Nach § 11 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bestellt der Bürgermeister den Schriftführer und die Hilfskräfte. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Bestellung zur ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 15 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.
Die Gemeindebedienstete Victoria Riecker kann nach § 11 Abs. 2 KomWG nicht stellvertretende Beisitzerin des Gemeindewahlausschusses sein, da sie aufgrund ihres Wohnortes, außerhalb von Untergruppenbach, nicht wahlberechtigt ist. Daher muss eine Ersatzwahl stattfinden. Die Verwaltung schlägt vor, die wahlberechtigte Gemeindemitarbeiterin Corinna Albrecht als stellvertretende Beisitzerin zu bestellen.
Außerdem schlägt die Verwaltung vor, die wahlberechtigte Gemeindemitarbeiterin Melanie Kummer als stellvertretende Beisitzerin zu bestellen.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Besetzung des Gemeindewahlausschusses zu.
6. Bauantrag für die Aufstockung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Am Ziegelacker 6 (Flst.-Nr. 1363-5) in Unterheinriet
Die Bauherrschaft beabsichtigt die Aufstockung eines bestehenden Wohnhauseses auf dem Grundstück Am Ziegelacker 6, Flst.-Nr. 1363/5 in Unterheinriet.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ziegeläcker“. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich hinsichtlich der Höhenentwicklung eine zweigeschossige Bauweise fest, wobei ein „echtes“ Vollgeschoss zulässig ist und das Untergeschoss rechnerisch ebenfalls zum Vollgeschoss werden darf. Die Gebäudehöhe darf in diesem Fall, bezogen auf die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche, bis zum Beginn des Dachraums 4,50 m betragen.
Beantragt wurde das Vorhaben ursprünglich im Kenntnisgabeverfahren. Während der Bauausführung fand eine Baukontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass durch die ausgeführte Aufstockung die im Bebauungsplan festgesetzte Traufhöhe um 23 cm überschritten wurde. Die Bauherrschaft hat nunmehr einen Bauantrag gestellt und eine Abweichung vom Bebauungsplan in Bezug auf die festgesetzte Gebäudehöhe beantragt. Der Bau ist derzeit eingestellt und notdürftig gegen Witterungseinflüsse abgesichert.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist; außerdem, wenn die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Da im Plangebiet bereits ähnliche Befreiungen in dieser Größenordnung erteilt wurden, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, schlägt die Verwaltung vor, das Einvernehmen zu der beantragten Befreiung zu erteilen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig, das Einvernehmen für die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Am Ziegelacker 6 (Flst.-Nr. 1363/5) in Unterheinriet zu erteilen.
7. Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Mühlweg 13 in Untergruppenbach
Die Bauherrschaft beantragt den Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Mühlweg 13 (Flst.-Nr. 3507/1) in Untergruppenbach.
Das Grundstück befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Im Außenbereich ist ein Vorhaben grundsätzlich nur als privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn es beispielsweise einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und wenn es nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Ein privilegiertes Vorhaben liegt in diesem Fall nicht vor.
Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Unter bestimmten Voraussetzungen können Vorhaben trotz entgegenstehender Darstellungen im Flächennutzungsplan zulässig sein.
Die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle ist nach § 35 Abs. 4 BauGB unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.
Der Flächennutzungsplan weist für den fraglichen Bereich keine Wohnbauflächen auf. Das bereits bestehende Wohnhaus ist in den Jahren 1955 bis 1957 errichtet bzw. umgebaut worden. Laut Aktenlage befinden sich fünf abgeschlossene Wohnungen darin und es ist momentan bewohnt. Nach Angaben der Eigentümerin weist das Gebäude erhebliche Mängel auf, die Mieter werden nach deren Angaben im Frühjahr 2026 ausziehen; die bestehenden Mietverhältnisse sind offenbar gekündigt worden. Eine Sanierung des Gebäudes ist nach Angaben der Eigentümerin wirtschaftlich nicht darstellbar. Die Eigentümerin hat das Gebäude bis 1990 selbst bewohnt. Geplant ist nunmehr der Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, welches durch die Tochter der Eigentümerin genutzt werden soll.
Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich bei dem geplanten Einfamilienhaus nicht um die Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes, da sich die bisherige Nutzung durch ein Mehrfamilienwohnhaus von der eines Einfamilienwohnhauses unterscheidet. Wie es den Anschein hat, wurden die bestehenden Mietverhältnisse gekündigt, um einen Abbruch und Neubau realisieren zu können. Ebenfalls wurde ein benachbartes gewerbliches Mietverhältnis gekündigt.
Die Voraussetzungen für das Einvernehmen nach § 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 4 BauGB liegen nach Ansicht der Verwaltung nicht vor, weshalb dem Gemeinderat empfohlen wird, das erforderliche planungsrechtliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
Einstimmig beschloss der Gemeinderat, dass das Einvernehmen für den Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Mühlweg 13 (Flst.-Nr. 3507/1) in Untergruppenbach nicht erteilt wird.
8. Ertragsentwicklung der Grundsteuer 2025 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform
Der Gemeinderat hat im November 2024 im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 neue Hebesätze beschlossen, mit dem Ziel einer aufkommensneutralen Gestaltung gegenüber dem Jahr 2024.
Nun liegen die Erträge aus der Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 weitestgehend vor.
Bei der Grundsteuer A ist der Rückgang im Wesentlichen auf strukturelle Veränderungen in der Bewertungssystematik zurückzuführen. Durch die Grundsteuerreform werden Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht mehr der Grundsteuer A, sondern der Grundsteuer B zugerechnet. Zudem lagen einige Neufeststellungen des Finanzamts erst verspätet vor, sodass sich die Messbeträge gegenüber der Kalkulationsgrundlage aus dem Jahr 2024 leicht reduziert haben.
Bei der Grundsteuer B fällt das tatsächliche Aufkommen geringfügig niedriger aus als im Vorjahr. Gründe hierfür sind leichte Verschiebungen bei Nachzahlungen und Erstattungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung des Landesgrundsteuergesetzes, Einsprüche gegen Messbescheide sowie Änderungen bei den Hebesätzen einzelner Grundstücke infolge neuer Bewertungsbescheide.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Grundsteuerreform, unabhängig von den beschlossenen Hebesätzen, zu sogenannten Belastungsverschiebungen führt. Obwohl die Gemeinde insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnimmt, verändern sich die individuellen Steuerbeträge je nach Grundstücksart, Lage und Bodenwert. Das neue Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg bewertet ausschließlich den Bodenwert, nicht mehr den Gebäudewert. Dadurch zahlen Eigentümer kleinerer Grundstücke oder Eigentumswohnungen in vielen Fällen weniger Grundsteuer als bisher, während Eigentümer sehr großer oder besonders werthaltiger Grundstücke etwas mehr entrichten müssen. Diese Verschiebungen sind vom Gesetzgeber vorgegeben und keine Entscheidung der Gemeinde.
Bürgermeister Andreas Vierling stellte fest, dass die Forderung, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral umgesetzt werden soll, erfüllt wurde, obwohl der Hebesatz geringfügig über dem vorgeschlagenen Hebesatz lag. Die neuen Hebesätze wurden zum 01.01.2025 so festgelegt, dass das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer 2025 in etwa dem bisherigen Aufkommen des Jahres 2024 entspricht. Die vorläufigen Erträge aus der Grundsteuer 2025 liegen nun sogar leicht unter dem Niveau des Vorjahres. Damit zeigt sich, dass die Gemeinde Untergruppenbach die Grundsteuerreform nicht zur Erhöhung des Steueraufkommens genutzt, sondern im Gegenteil eher zugunsten der Steuerzahler umgesetzt hat.
Der Gemeinderat nahm die Ertragsentwicklung der Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zur Kenntnis.
9. Annahme von Spenden
Gem. § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 GemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 GemO beteiligen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.10.2006 die vorgeschlagene Regelung über die Einwerbung, Entgegennahme und Annahme von Spenden beschlossen.
Gemäß Punkt 1 des Beschlusses entscheidet der Gemeinderat über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ab einem Betrag von 100 Euro in einer der nächsten öffentlichen Sitzungen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Geldspende vom 20.10.2025 in Höhe von 250,00 Euro für die Kindertagesstätte Kelterstraße und die Geldspende vom 06.11.2025 in Höhe von 250,00 Euro für die Jugendfeuerwehr anzunehmen.
Nach dem Tagesordnungspunkt Bekanntgaben und Anfragen schloss der Vorsitzende die öffentliche Gemeinderatssitzung, eine nichtöffentliche Sitzung schloss sich an.
