Rathaus Aktuell
Gemeindeverwaltungsverbands Schozach-Bottwartal
Erstelldatum05.12.2025
Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung
1. Nachtragshaushaltssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Schozach-Bottwartal für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Schozach-Bottwartal am 15. Oktober 2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage neu festgesetzt.
§ 2 Kreditermächtigung
Der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kreditermächtigung wird nicht verändert und verbleibt bei 0,00 EUR.
§3 Verpflichtungsermächtigungen
Der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht verändert und verbleibt bei 0,00 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht verändert und verbleibt bei 50.000 EUR.
§ 5 Verbandsumlage
Die festgesetzte Verbandsumlage wird nicht verändert und verbleibt bei 511.119 EUR.
Ilsfeld, 15.10.2025
gez. Andreas Vierling
Verbandsvorsitzender
2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung nach den geltenden Vorschriften
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung beschlossene Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 10.11.2025 vorgelegt.
§ 121 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 28 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) bestätigt.
Die Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 8.12. bis 16.12.2025 während der Öffnungszeiten im Rathaus Ilsfeld, Rathausstraße 8, 74360 Ilsfeld, im Foyer öffentlich aus.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Schozach-Bottwartal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ilsfeld, 1.12.2025
gez. Andreas Vierling
Verbandsvorsitzender
