Rathaus Aktuell
Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung
Erstelldatum07.11.2025
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte bereits am 31. Oktober 2025 durch die Bereitstellung auf der gemeindeeigenen Homepage (www.untergruppenbach.de)
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnis (Erlaubnisse) und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 23. Oktober 2025
Aufgrund der §§ 16 bis 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) vom 11. Mai 1992 in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 23. Oktober 2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§2
Änderung des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1)
Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1), Gebührentatbestand Nr. 4 und Nr. 5, wird neugefasst:
| 4 | Nutzung zu Werbezwecken | |||
| 4.1 | Ausstellungen, Vorführungen, Informationsstände oder sonstige Veranstaltungen, dies gilt nur für örtliche Vereine oder Firmen | täglich | 5,00 | EUR |
| 4.1.2 | Aus Anlass von allgemeinen Wahlen oder politischen Veranstaltungen | gebührenfrei | ||
| 4.2 | Plakate, Tafeln, Schilder und so weiter | |||
| 4.2.1 | Plakatsäulen, | täglich | 5,00 EUR | |
| Plakattafeln, | ||||
| Werbeständer, | monatlich | 15,00 EUR | ||
| Schilder, Tafeln | ||||
| je m² Ansichtsfläche | jährlich | 100,00 EUR | ||
| Plakatierung für Veranstaltungen (an bis zu 30 Standorten mit Vorder- und Rückseite, DIN A1 und A0, jeweils ab 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn und bis maximal 3 Tage nach der Veranstaltung) Die Plakatierung ist nur für örtliche Veranstaltungen und Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter genehmigungsfähig. | wöchentlich /pro Plakat | 5,00 | EUR | |
| Großflächige Werbetafeln mit Beleuchtung je Werbefläche | monatlich | 15,00 | EUR | ||
| Großflächige Werbetafeln ohne Beleuchtung je Werbefläche | monatlich | 10,00 | EUR | ||
| Abgestelltes Fahrzeug, das ausschließlich der Werbung dient je Stück | täglich | 30,00 | EUR | ||
| 4.2.2 | Aus Anlass von allgemeinen Wahlen oder politischen Veranstaltungen (an bis zu 30 Standorten, mit Vorder- und Rückseite, DIN A1 und A0 6 Wochen vor und bis maximal 3 Tage nach der Wahl) | gebührenfrei | |||
| 5. | Feldwegbenutzung zum Zwecke von Erdauffüllungen | pro m³ | 1,00 EUR | ||
| pro km Feldweg | 300,00 EUR | ||||
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn (1) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, (2) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Untergruppenbach, 31. Oktober 2025
Andreas Vierling, Bürgermeister
