Rathaus Aktuell
Zweckverband Gruppenkläranlage Schozachtal
Erstelldatum19.09.2025
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Gruppenkläranlage Schozachtal für das Haushaltsjahr 2025
I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gruppenkläranlage Schozachtal am 30.7.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
| 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 2.235.712 |
| 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -2.235.712 |
| 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
| 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | |
| 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | |
| 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
| 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
| 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 2.235.712 |
| 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -1.874.059 |
| 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 361.653 |
| 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | |
| 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -175.100 |
| 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -175.100 |
| 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 186.553 |
| 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | |
| 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | -134.582 |
| 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | -134.582 |
| 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 51.971 |
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln, die für
Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden (Kreditermächtigung), wird festgesetzt auf 0 EUR
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0 EUR
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die
künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 50.000 EUR
§ 5
Verbandsumlage
Die Verbandsumlage beträgt gemäß § 12 Abs. 1 der Verbandssatzung 2.165.712,00 EUR, das sind 94,85 EUR je Einwohner.
Ilsfeld, 30.7.2025
gez. Bernd Bordon, Verbandsvorsitzender
II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Das Landratsamt Heilbronn, als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, hat die Gesetzmäßigkeit der
Haushaltssatzung nach § 121 Absatz 2 der Gemeindeordnung i.V.m. § 28 GKZ (Gesetz über
kommunale Zusammenarbeit) mit Erlass vom 9.9.2025, Aktenzeichen 11/902.41Bl, bestätigt.
III. Auslegung
Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung liegen gemäß §§ 95b und 105 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 in der Zeit von
Montag, 22.9. bis Dienstag, 30.9.2025 (je einschließlich)
im Foyer des Rathauses Ilsfeld (74360 Ilsfeld, Rathausstraße 8) während der üblichen Dienststunden
für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus.
IV. Verfahrenshinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach
der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Gruppenkläranlage Schozachtal
geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
