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Rathaus Aktuell

Zweckverband Musikschule Schozachtal

Erstelldatum01.08.2025

Öffentliche Bekanntmachung
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Musikschule Schozachtal hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 21. Juli 2025 die Änderung der Schul- und Gebührenordnung beschlossen.
Schul- und Gebührenordnung für den Zweckverband Musikschule Schozachtal
A) Schulordnung für den Zweckverband Musikschule Schozachtal
§ 1

Aufgaben und Ziele
Aufgabe der Musikschule Schozachtal – nachstehend MSS genannt - ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern sowie eventuell auf ein Berufsstudium vorzubereiten. Hierbei haben Breitenarbeit und die Förderung besonders Begabter den gleichen Stellenwert.
Ein wichtiges Ziel unseres Unterrichts ist das Musizieren mit Musizierpartnern und die aktive Teilnahme in einem Ensemble, Chor oder Orchester. Das gemeinsame Musizieren kann in der Musikschule oder in Vereinen, Schulen oder Kirchen gepflegt werden.
§ 2

Aufbau
2.1. Die Ausbildung an der MSS geschieht in folgenden Stufen:
- elementare Musikerziehung in der Grundstufe
- Frühinstrumentalunterricht
- instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht in der Unterstufe
- Unterricht in der Mittelstufe
- Unterricht in der Oberstufe
2.2. Hinzu kommen für Schüler in der Unter-, Mittel- und Oberstufe die aktive Teilnahme
an Projekten und Ergänzungsfächern.
§ 3

Teilnehmer
3.1. Die Teilnahme am Unterricht der MSS steht allen offen. Sollten auf Grund zu geringer Unterrichtskapazitäten Engpässe auftreten, werden Schüler aus Mitgliedsgemeinden bei der Platzvergabe bevorzugt.
§ 4

Schuljahr
4.1. Das Schuljahr der MSS beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres. Es unterteilt sich in zwei Schulhalbjahre von 1-mal 5 Monaten und 1-mal 7 Monaten
4.2. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen am Ort gilt auch für die MSS. Ort ist Sitz des Zweckverbandes.

§ 5

An-, Ab- und Ummeldungen
5.1. An-, Ab- und Ummeldungen bedürfen der Schriftform und sind an das Musikschulbüro zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die An-, Ab- und Ummeldungen werden erst durch die Bestätigung der MSS rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
5.2. Anmeldungen sind jeweils zum Beginn des Schulhalbjahres am 01.10. und 01.03. möglich.
5.3. Über die Berücksichtigung der An-/ Ummeldungen entscheiden der Schulleiter und/oder sein Stellvertreter nach Rücksprache mit dem Fachlehrer unter Berücksichtigung der freien Unterrichtsplätze. Absolventen von Grundkursen werden grundsätzlich bevorzugt. Sollten auf Grund zu geringer Unterrichtkapazitäten Engpässe auftreten, werden Schüler aus Mitgliedsgemeinden bei der Platzvergabe bevorzugt. Ansonsten gilt die Reihenfolge des Eingangs.
5.4. Es wird versucht, die Wünsche der Schüler und Eltern nach Vorgabe der Anmeldungen zu erfüllen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtszeit oder auf einen bestimmten Lehrer besteht nicht. Vorherige Zusagen über einen bestimmten Unterrichtsplatz von Lehrkräften sind unzulässig.
5.5. Ab- und Ummeldungen sind nur zum 28./29. Februar oder zum 30. September möglich!
Sie müssen der MSS spätestens zwei Monate vorher (zum 31.12. bzw. zum 31.07.) schriftlich zugegangen sein. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung auf den Zugang der Kündigung ankommt, welcher durch den Kündigenden nachzuweisen ist.
5.6. Ergänzungen zum Unterrichtsvertrag für Schulkooperationen nur gültig für:
Bläserklassen (BLKL) und Streicherklassen (STKL)
Der Unterricht beginnt am 01. September d. J. (3. Grundschulklasse) und endet automatisch am 31.08. des übernächsten Jahres mit Ende der 4. Grundschulklasse.
Wahlpflichtfach (WPF)
Der Unterricht beginnt am 01. September d. J. (5. Klasse) und endet automatisch am
31.08. des nächsten Jahres.
Musikalische Grundausbildung (MGA)
Der Unterricht beginnt am 01. November d. J. (1. Grundschulklasse) und endet automatisch am 31.08. des übernächsten Jahres mit Ende der 2. Grundschulklasse.
Wenn Sie vor dem festgesetzten Ende den Unterricht beenden möchten, gelten die Kündigungsfristen der gültigen Schul- und Gebührenordnung der MSS (siehe oben § 5.5).
§ 6 Unterrichtserteilung
6.1. Die Unterrichtsstunde dauert 20, 30, 45 oder 60 Minuten.
6.2. Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern und an Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Über diesen entscheidet die Schulleitung der MSS in Absprache mit dem jeweiligen Lehrer. Beim Ausschluss ist das Unterrichtsentgelt bis zum Ende des laufenden Semesters zu bezahlen.
6.3. Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der MSS erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung der Lehrkraft in Absprache mit der Schulleitung.
6.4. Die Schüler sind verpflichtet, an öffentlichen Veranstaltungen der MSS teilzunehmen.

§ 7

Ergänzungsfächer
7.1. Alle Schülerinnen und Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe, d. h. in der Regel alle Instrumentalschüler, sind verpflichtet, an einem Ergänzungsfach teilzunehmen. Dies ist verbindlicher Bestandteil des Unterrichts.
7.2. Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt der Hauptfachlehrer unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses der Schülerin oder des Schülers vor.
7.3. Von der Verpflichtung zum Besuch eines Ergänzungsfaches kann die Schülerin oder der Schüler nur dann freigestellt werden, wenn er oder sie das gemeinsame Musizieren in einem Verein, einer Schule oder Kirche praktiziert.
§ 8

Unterrichtsmaterial
Das Unterrichtsmaterial für die Unterrichtung im Instrumentalunterricht ist von den Schülerinnen und Schülern zu beschaffen.
§ 9

Instrumente
9.1. Grundsätzlich muss die Schülerin oder der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Einige wenige Instrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der MSS an die Schüler ausgeliehen werden.
9.2. Die Dauer der Ausleihe ist bis zum jeweiligen Semesterende begrenzt. Sie kann auf Antrag verlängert werden, sofern kein neuer Schüler dieses Instrument benötigt. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer in Absprache mit der Schulleitung.
9.3. Zu Beginn der Ausleihe wird eine Wartungspauschale erhoben (siehe Gebührenordnung). Näheres regelt der Leih- bzw. Überlassungsvertrag.
9.4. Instrument und Zubehör sind auf Kosten der Entleiherin oder des Entleihers bzw.
der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der MSS benannte Firmen beauftragt werden.
9.5. Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen.
9.6. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 10

Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
§ 11

Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Die Aufsichtspflicht des Lehrers beginnt im Unterrichtsraum. Im Zweifelsfall müssen sich die Eltern davon überzeugen, dass der Lehrer anwesend ist.
§ 12

Haftung
12.1. Bei Unfällen im Rahmen des Unterrichts leistet die MSS den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Rahmen und im Umfange des zu ihren Gunsten bei einem Versicherungsverband bestehenden Deckungsschutz Ersatz.

12.2. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei Teilnahme an Veranstaltungen der MSS eintreten, besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches Handeln zurückzuführen.
§ 13

Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt zum 01. Oktober 2025 in Kraft. Sie ersetzt die Schulordnung vom
01. Oktober 2020.

gez. Andreas Vierling
Vorsitzender des
Zweckverbandes Musikschule Schozachtal

B) Gebührenordnung für den Zweckverband Musikschule Schozachtal
§ 1 Gebührenpflicht / Schuldner
1.1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule Schozachtal - nachstehend MSS genannt - werden Gebühren nach der unter § 10 festgelegten Gebührentafel in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
1.2. Für Ergänzungsfächer werden keine Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der MSS im Hauptfachunterricht ist. Bei ausschließlicher Teilnahme an Ergänzungsfächern ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr für Ergänzungsfächer kann auf Antrag und in Absprache mit dem Schulleiter und dem Ensembleleiter erlassen werden, wenn die Mitwirkung eines externen Schülers für das Ensemble erforderlich ist bzw. Vorteile bringt. Dieser Schüler muss allerdings aus versicherungsrechtlichen Gründen trotzdem bei der MSS mit dem Zusatz "gebührenfrei" angemeldet werden.
1.3. Für die Überlassung von Instrumenten durch die MSS wird eine Leihgebühr erhoben.
1.4. Zur Zahlung von Gebühren und Instrumentenmiete sind die Teilnehmer – bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter - verpflichtet.
1.5. Der Schuldner verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Wohnortwechsel, die neue Anschrift der Musikschule mitzuteilen.
§ 2

Fälligkeit
2.1. Die Unterrichtsgebühren sowie die eventuelle Leihgebühr für Musikinstrumente sind jeweils zum 5.ten Werktag des Monats zur Vorauszahlung fällig. Die zu entrichtende Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben. Sie ist in zwölf monatlichen Raten zu entrichten. Ausnahmen sind zeitlich begrenzte Kurse.
2.2. Zur Erleichterung der Zahlung und der Verwaltung werden die Gebühren grundsätzlich im Abbuchungsverfahren in Form einer SEPA-Lastschrift erhoben. Die Abbuchung erfolgt bis zum 5.ten Werktag des Monats ohne gesonderte Vorankündigung. Der Abbuchungsbetrag ergibt sich aus unserer gültigen Gebührentafel.
§ 3

Höhe der Gebühren
3.1. Die Höhe der Unterrichtsgebühren ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührentafel, die die Verbandsversammlung der MSS beschließt.
3.2. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der MSS kann Gebühren neu festsetzen, wenn dies zur Erreichung der Deckung des genehmigten Haushaltsplanes der MSS notwendig ist. Die Gebührenerhöhung wird mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten öffentlich bekannt gegeben.
3.3. Teilnehmer/innen bis zum 25. Lebensjahr aus Mitgliedsgemeinden der MSS erhalten eine Gebührenermäßigung. Davon ausgenommen sind: Die musikalische Früherziehung, der Musikgarten, die Musikwiege und zeitlich begrenzte Kurse.
§ 4

Anmeldegebühr
Für die erstmalige Anmeldung wird je Familie eine Aufnahme- /Bearbeitungsgebühr erhoben.

§ 5

Ermäßigung
5.1. Ermäßigungen gibt es nur für Schüler aus Mitgliedsgemeinden bis zum 25. Lebensjahr. Eine Ermäßigung der Gebühren wird gewährt, als
a) Geschwisterermäßigung
b) Mehrfächerermäßigung
5.2. Die Mehrfächer- bzw. Geschwisterermäßigung wird ab dem zweiten Unterrichtsfach bzw. dem zweiten Kind gewährt. Die Anrechnung einer Belegung ist nur für kostenpflichtige und ermäßigte Fächer möglich.
5.3. Auf die gesamte anrechenbare Gebührenhöhe einer Familie gibt es 10% Ermäßigung für zwei Belegungen, 15% für drei Belegungen und 20% für vier und mehr Belegungen.
§ 6

Unterrichtsausfall
6.1. Unterrichtsgebühren für Unterrichtsstunden, die durch Verschulden des Schülers versäumt werden, werden nicht zurückerstattet. Bei länger andauernder Erkrankung eines Schülers bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bis zum Ende des Folgemonats nach Eingang eines ärztlichen Attestes bei der MSS bestehen.
6.2. Ein Unterrichtsausfall wegen Erkrankung oder Fortbildung einer Lehrkraft ist je Semester bis zu 2-mal zulässig, ohne dass ein Anspruch auf Gebührenerstattung besteht. Danach werden für jeden weiteren Unterrichtsausfall 25% einer Monatsgebühr erstattet. Diese Berechnung erfolgt am Ende des jeweiligen Semesters und wird im Folgemonat mit den anfallenden Gebühren verrechnet bzw. erstattet.
§ 7

Vorzeitige Beendigung des Unterrichts
Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts (Austritt, Beurlaubung, Stundenversäumnis oder Ausschluss) bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für das volle Semester bestehen. Liegen für die vorzeitige Beendigung des Unterrichts Gründe vor, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Wegzug – Anmeldebestätigung der neuen Gemeinde erforderlich!), bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bis zum Ende des Folgemonats bestehen.
§ 8

Kündigung
Abmeldungen sind nur zum 28. / 29. Februar oder zum 30. September möglich! Sie müssen der MSS spätestens zwei Monate vorher (zum 31.12. bzw. 31.07.) schriftlich zugegangen sein! Den Vertragsparteien ist bekannt, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung auf den Zugang der Kündigung ankommt, welcher durch den Kündigenden nachzuweisen ist.
8.1. Ergänzungen zum Unterrichtsvertrag für Schulkooperationen nur gültig für:
Klassenmusizieren (Bläser- und Streicherklassen)
Der Unterricht beginnt am 01. September d. J. (3. Grundschulklasse) und endet automatisch am 31.08. des übernächsten Jahres mit Ende der 4. Grundschulklasse.
Wahlpflichtfach (WPF)
Der Unterricht beginnt am 01. September d. J. (5. Klasse) und endet automatisch am 31.08. des nächsten Jahres.
Musikalische Grundausbildung (MGA)
Der Unterricht beginnt am 01. November d. J. (1. Grundschulklasse) und endet automatisch am 31.08. des übernächsten Jahres mit Ende der 2. Grundschulklasse.
Wenn Sie vor dem festgesetzten Ende den Unterricht beenden möchten, gelten die Kündigungsfristen der gültigen Schul- und Gebührenordnung der MSS.

8.2. Im Falle der Gebührenerhöhung besteht für die Schülerin / den Schüler ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Monats, ohne dass die Gebührenerhöhung wirksam wird. Das Kündigungsrecht ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgab auszuüben, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Abbuchung der erhöhten Gebühren.
§ 9

Erfüllungsort
Erfüllungsort ist ausschließlich Abstatt.
§ 10

Gebührentafel
Die zu entrichtende Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben. Sie ist in zwölf monatlichen Raten zu entrichten.
Wichtiger Hinweis: Die Musikschule wird finanziell im hohen Maße von den Gemeinden Abstatt, Untergruppenbach und Ilsfeld unterstützt. Wir bitten auswärtige Schüler deshalb um Verständnis, dass die ermäßigte Gebühr (rechte Spalte) nur für Schüler aus Abstatt, Untergruppenbach und Ilsfeld und nur bis zum 25. Lebensjahr gilt!

 Einmalige GebührenEinmalige GebührEinmalige Gebühr ermäßigt
1Anmeldegebühr (einmalig je Familie)20,00 €10,00 €
2Wartungspauschale für Leihinstrumente30,00 €30,00 €
    
 Monatliche GebührenGrundgebühr monatlichermäßigte Gebühr monatlich
3Musikknirpse 1 oder Musikwiege mit 4 - 8 Teilnehmern (30 Minuten)24,50 €24,50 €
4Musikknirpse 2

 

mit 4 - 8 Teilnehmern (45 Minuten)

28,50 €28,50 €
5MFE mit 4 – 8 Teilnehmern (45 Minuten)28,50 €28,50 €
6Ballettklasse43,00 €34,00 €
7Gruppenunterricht Schauspiel (60 Minuten)43,00 €35,00 €
8Einzelunterricht 45 Minuten142,00 €95,50 €
9Einzelunterricht 30 Minuten96,50 €65,50 €
10Einzelunterricht 20 Minuten66,50 €46,00 €
11Zweiergruppe 45 Minuten73,50 €51,00 €
12Zweiergruppe 30 Minuten51,00 €36,50 €
13Gruppe mit 3 - 6 Teilnehmern (45 Minuten)51,00 €36,50 €
14Ergänzungsfächer für Schüler der MSSkostenfreikostenfrei
15Ergänzungsfächer für Gastschüler15,00 €10,00 €
16Instrumentenleihgebühr20,00 €15,00 €

Unterricht in Kooperation mit Schulen der Mitgliedsgemeinden

 Monatliche GebührenGrundgebühr monatlichErmäßigte Gebühr monatlich
17Klassenmusizieren

 

(Bläser- und Streicherklassen)

50,50 €50,50
18Musikalische Grundausbildung (45 Minuten)28,50 €28,50 €

§ 11

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt ab 01. Oktober 2025 in Kraft. Sie ersetzt die Gebührenordnung vom 01. Oktober 2023.

gez. Andreas Vierling

Vorsitzender des Zweckverbandes Musikschule Schozachtal