Rathaus Aktuell
Leider erreichen uns immer häufiger Meldungen über verwilderte Weinberge.
Probleme und Gefahren für die Bewirtschaftung der Nachbargrundstücke sowie Beeinträchtigungen im Landschaftsbild sind die Folge.
Durch das Ausbleiben von Pflanzenschutz-Maßnahmen erhöht sich rasch der Infektionsdruck durch Echten und Falschen Mehltau auf benachbarten Parzellen und auch in Bezug auf andere Pilzkrankheiten wie Roten Brenner oder Schwarzfäule. Verwilderte Rebflächen können sich zu regelrechten Infektionsherden entwickeln.
Tierische Schädlinge werden ebenfalls gefördert: Der sich ausbreitende Aufwuchs von Unterlagen bietet für die Reblaus, die sich seit einiger Zeit wieder auf dem Vormarsch befindet, beste Verbreitungsmöglichkeiten. Auch das Gefährdungspotenzial der Kirschessigfliege erhöht sich durch nicht bewirtschaftete Grundstücke deutlich und Böschungen, die einen Wildrebenbewuchs aufweisen, sind für den Traubenwickler besonders attraktiv.
Darüber hinaus besteht für Wildtiere eine erhöhte Verletzungsgefahr durch den nicht mehr instandgehaltenen Drahtrahmen. Tiere können sich in Drahtschlingen oder im Dickicht verfangen. Nicht zuletzt dient aber die Verhinderung und Beseitigung von verwilderten Rebflächen dem Erhalt des Landschaftsbildes.
Nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG) ist der Besitzer eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstückes zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege verpflichtet, dieses zu bewirtschaften oder zu pflegen.
Ein Grundstück, welches nicht mehr bewirtschaftet wird, ist durch Mähen oder Beweiden zu pflegen, damit eine Verwilderung unterbunden wird.
Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.
Was passiert mit verwilderten Grundstücken?
Die Gemeinde kann dem Besitzer eine Aufforderung zur Bewirtschaftung oder Pflege erteilen. Zur Überwachung und Durchsetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht stehen der Gemeinde die Möglichkeiten des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung. Konkret bedeutet dies, dass die zuständige Gemeinde Zwangsgelder anordnen oder sogar die Ersatzvornahme wie die Rodung oder das Mulchen vornehmen lassen kann. Daneben kann die Gemeinde bei Nichteinhaltung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5000 Euro verhängen.
Die Kosten für die Zwangsmaßnahmen tragen die die Bewirtschafter. Erfahrungsgemäß fallen für die Rodung Kosten in Höhe von mindestens 10.000 Euro je Hektar an.
Was gilt zu beachten bei einer Rodung?
Für ein bislang als Weinberg genutztes Grundstück ist das Abräumen der alten Anlage, d.h die vollständige Beseitigung der Rebstöcke mit Wurzeln einschließlich aller Gegenstände wie Anker, Draht, Pfähle usw. eine unabdingbare Voraussetzung für eine zukünftige Minimalpflege.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei der Räumung eines bereits verwilderten Grundstückes – auch ohne Biotopkartierung – im Vorfeld die Untere Naturschutzbehörde (Landratsamt) mit einzubeziehen, um mögliche Verstöße gegen das Naturschutzrecht zu vermeiden. Beispielsweise dürfen Gehölze nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar entfernt werden.