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Rathaus Aktuell

Anleinen von Hunden während der landwirtschaftlichen Nutzzeit

Erstelldatum04.04.2025

Von März bis Ende Oktober gilt die landwirtschaftliche Nutzzeit gemäß § 44 Abs. 2 Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG). In dieser Zeit ist das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen außerhalb der Wege verboten.

Dies gilt für Personen wie auch für Vierbeiner. Bitte geben Sie als Hundehalter darauf Acht, damit die Ansaat nicht geschädigt wird.

Hundekot

Die Hinterlassenschaften in Wiesen, Feldern, Gehwegen und auf der Straße sehen nicht nur unschön aus und riechen übel. Hundekot kann auch Gefahren bergen.

Es können Krankheitserreger, wie z.B. Spulwürmer übertragen werden, welche später in unsere Nahrung gelangen oder die Ernte teilweise für den Landwirt unbrauchbar machen kann.

Ähnlich verhält es sich bei Futterwiesen. Gelangen Würmer oder Krankheitserreger von Fleischfressern wie Hunden in z.B. das Grünfutter von Kühen und Pferden, kann dies die Tiere einer ganzen Stallung gefährden oder sogar töten.

Auch laufen Kinder gerade auf Gehwegen und vor Bushaltestellen Gefahr, in den Hundekot zu treten.

Laut Polizeiverordnung der Gemeinde Untergruppenbach ist jeder Hundehalter verpflichtet, die Hinterlassenschaften seines Hundes zu beseitigen. Wir weisen deshalb an dieser Stelle noch mal darauf hin, dass es sich bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit Bußgeld geahndet werden kann.