Gemeinde Untergruppenbach (Druckversion)
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Aus der Arbeit des Gemeinderates

Autor: Frau Riecker
Artikel vom 27.04.2018

1. Fragestunde
In der letzten Gemeinderatssitzung erkundigte sich ein Bürger, bis wann die Absperrung an der Mauer beim Schafhaus in der Ilsfelder Straße wieder aufgehoben wird.

Herr Carle teilte hierzu mit, dass auf der Mauer noch Abdeckplatten und ein Absturzgeländer angebracht werden müssen. Danach ist die Fläche wieder frei begehbar.

2. Wahl einer/eines Gemeinderätin/Gemeinderates zur Vornahme der Vereidigung und
    Ver­pflichtung des neu gewählten Bürgermeisters Andreas Vierling
Nach den Vorschriften den § 42, Absatz 6 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist der Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderates durch ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied zu vereidigen und zu verpflichten.

Die Vereidigung und die Verpflichtung des neu gewählten Bürgermeisters Andreas Vierling ist in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am Donnerstag, dem 17.05.2018 um 19.00 Uhr vorgesehen. Der Diensteid ist in der Form des § 47 des Landesbeamtengesetzes zu leisten.

Er hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und ver­teidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden. So wahr mir Gott helfe.“‘

Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Neben der Vereidung wird der Bürgermeister auch verpflichtet, das heißt auf seine besonderen Amts­pflichten gegenüber der Gemeinde und ihren Einwohnern sowie dem Staat hingewiesen. Wird der Bürgermeister gleichzeitig vereidigt und verpflichtet genügt es, wenn nach der Eidesformel eine verkürzte Eidesformel verwendet wird.

Sie lautet:
„Insbesondere gelobe ich die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“

Bei den zurückliegenden Wahlen wurden die Verpflichtungen jeweils durch den ersten stellvertretenden Bürgermeister vorgenommen. Deshalb hat die Verwaltung auch vorge­schlagen, den ersten stellvertretenden Bürgermeister, Hermann Steiner als Gemeinde­mitglied für die Vereidigung und Verpflichtung zu wählen.

Einstimmig folgte der Gemeinderat dem Verwaltungsvorschlag und beauftragte Gemeinde­rat Hermann Steiner, in der Sitzung am 17.05.2018 die Vereidigung und Verpflichtung des neu gewählten Bürgermeisters Andreas Vierling unter Verwendung der oben genannten Eides­formeln vorzunehmen.

3. Bewertung der Stelle des Bürgermeisters
    - Einweisung in eine Besoldungsgruppe
Die Festsetzung der Dienstbezüge der kommunalen Wahlbeamten richtet sich nach dem Gesetz über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der haupt­­amtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz) vom 09.11.2010, letztmals geändert am 21.10.2014.

Nach § 1, Absatz 2, Satz 1 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes sind die kommunalen Wahlbeamten nach sachgerechter Wertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Ein­wohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes in Betracht kommenden Besoldungsgruppe ein­zuweisen.

Die Einweisungsentscheidung des Gemeinderats ist eine Entscheidung mit Beurteilungs­spielraum, die nur justiziabel und daher von der Rechtsaufsichtbehörde zu beanstanden ist, wenn die Gremien in der Anwendung der Rechtsvorschrift unrichtige Ausgangspunkte/Sach­­verhalte angenommen oder nicht fachgerechte/willkürliche Erwägungen zugrunde gelegt und damit ihren Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgeübt haben sollten.

In die Beurteilung dürfen nur objektive, also amtsbezogene Erwägungen einbezogen werden, die sich aus dem konkreten kommunalen Wahlamt ergeben (Umfang und Schwierigkeitsgrad des Amtes). Die konkrete Einwohnerzahl der Körperschaft innerhalb des Rahmens der Einwohnergrößengruppe nach § 2 Landeskommunalbesoldungsgesetzes dient als erster Anhaltspunkt. Als einziges Kriterium der Einweisungsentscheidung ist die Ein­wohnerzahl allerdings nicht ausreichend, sie entfaltet lediglich Indizwirkung und muss gleichwohl unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten von den Gremien sachge­­recht gewichtet in die Entscheidung einbezogen werden. Subjektive, das heißt auf die Person des Amtsinhabers bezogene Gesichtspunkte (z. B. besonderes Engagement, Leistung, Ausbildung), dürfen in die Einweisungsentscheidung nicht einfließen.

Als weitere Bewertungskriterien kommen neben der Einwohnerzahl beispielsweise auch der Umfang und Schwierigkeitsgrad des Amtes in Frage.

Auch besondere Verwaltungsverhältnisse wie zum Beispiel eine Vielzahl von Teilorten oder die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft oder Zweckverbänden können Einfluss auf die Bewertung haben.

Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne des Gesetzes ist die bei der Volkszählung er­mittelte, vom statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. Der Verwaltung lag derzeit nur die Einwohnerzahl mit Stand vom 31.03.2017 vor. Sie beträgt 8361 Einwohner. In dieser Größenordnung sind die Besoldungs­gruppen A 16/B 2 zugeordnet. Bürgermeister Vierling war in eine dieser beiden Besoldungs­gruppen einzuweisen.

Mit dem Wechsel des Amtsinhabers wird die Tätigkeit des Bürgermeisters hinsichtlich des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes nicht berührt. Die Aufgaben und Probleme der Gemeinde und der Zweckverbände werden durch den Amtswechsel nicht geringer oder wertiger.

Die Verwaltung hat daher vorgeschlagen, den neu gewählten Bürgermeister Andreas Vierling mit Wirkung vom 08.05.2018 in die vorhandene Planstelle des Bürgermeisters in die Besoldungsgruppe B 2 einzuweisen.

Einstimmig beschloss der Gemeinderat, Herrn Vierling in diese Besoldungsgruppe B 2 einzuweisen.

4. Bildung von Haushaltsresten im Haushaltsjahr 2017
Nicht verbrauchte Planansätze im Haushaltsjahr 2017 können in die Bücher des nächsten Jahres (2018) übertragen und dort ohne nochmalige Veranschlagung für ihren Zweck verwendet werden, wenn es sich um Planansätze im Vermögenshaushalt handelt. Ausgaben­ansätze im Verwaltungshaushalt können für übertragbar erklärt werden.

Einstimmig beschloss der Gemeinderat im Haushaltsjahr 2017 folgende Haushaltsreste zu bilden:
Verwaltungshaushalt – Haushaltsausgebereste: 922.031,62 €
Vermögenshaushalt – Haushaltseinnahmereste: 2.635.869,63 €
Vermögenshaushalt – Haushaltsausgabereste: 6.060.048,31 €.

5. Annahme von Spenden
Einstimmig beschloss der Gemeinderat, eine Geldspende in Höhe von 100,00 € für die Feuerwehr und eine Spende für ein Spielgerät „Nordika“ im Wert von 25.897,23 € für den Spielplatz an der Schozach in Unterheinriet anzunehmen.

6. Bauantrag für den Austausch von Werbeanlagen an der Aral-Tankstelle an der
    L1111 in Untergruppenbach (Südseite)
Die BP Europa SE aus Bochum (Bauherr) beabsichtigt, an der Aral-Tankstelle auf der Südseite der Landesstraße L 1111 das „REWE to go“ Konzept umzusetzen. Dies beinhaltet die Errichtung/Änderung auch von Werbeanlagen.

Einstimmig erteilte der Gemeinderat das Einvernehmen zu den geplanten Werbeanlagen gemäß § 36 in Verbindung  mit § 35 Baugesetzbuch.

Nach dem Tagesordnungspunkt Bekanntgaben und Anfragen schloss der Vorsitzende die öffentliche Sitzung. Eine nicht öffentliche Sitzung schloss sich an.

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Kirchstraße 2
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