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Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform

Autor: Frau Riecker
Artikel vom 03.05.2023

Finanzämter versenden keine Eingangsbestätigung


Nachdem in Baden-Württemberg der Großteil der insgesamt rund 5,6 Millionen zu
erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und jeweils über 2 Mio.


Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch
Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein.


Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform
übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht.


Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen.
Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal –

hier unter „Alle Formulare“/„Anträge, Einspruch und Mitteilungen“:
www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch
abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung.
 


Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren


Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen
Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die
Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe).


Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus
verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Bürgerinnen und Bürger, die
sich mit ihrem Einspruch ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen
Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen
zustimmen. Sofern Grundstückseigentümer deutlich machen, dass sie ein eigenes
Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem
Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung
zu entscheiden.

Hinweis

Die Inhalte werden von der Gemeinde Untergruppenbach gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde Untergruppenbach wenden.

Kontakt

Bürgermeisteramt Untergruppenbach
Kirchstraße 2
74199 Untergruppenbach
Telefonnummer: 07131 7029-0
Faxnummer: 07131 7020-59
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