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Geruchs- und Rauchbelästigungen

Autor: Frau Muenzing
Artikel vom 23.04.2020

„Was des einen Freud, ist des anderen Leid“ lautet ein bekanntes Sprichwort, welches auch zum Thema Grillen passt. Der eine erfreut sich an den leckeren Gaumenfreuden, der andere bringt seine frisch gewaschene Wäsche in Sicherheit und schließt sämtliche Türen und Fenster.

Ein Nachbar kann aber nicht verlangen, dass überhaupt nicht mehr gegrillt wird. Das Grillen ist eine sozialtypische Verhaltensweise, so dass ein generelles Verbot zu weitgehend wäre. Es kommt aber darauf an, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grillen an sich und der ungestörten Feierabendruhe der Nachbarn zu finden.

 

Wie oft darf gegrillt werden?

Dazu gibt es keine konkreten Regelungen und eine höchst unterschiedliche Rechtsprechung. Grundsätzlich darf – sofern in der Hausordnung nichts anderes geregelt ist – gegrillt werden, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Und dies hängt immer von den konkreten Umständen ab. Bei räumlich beengten Verhältnissen (wie Grillen auf dem Balkon) sind die Einschränkungen weitergehend. Als zulässig wurde beispielsweise von den Gerichten das einmalige Grillen pro Monat von April bis September oder das bis zu 5-malige Grillen pro Jahr beurteilt. Auf jeden Fall muss der Nachbar mehrmaliges Grillen in der Woche oder an jedem Wochenende nicht hinnehmen.

 

Wie vermeide ich Ärger?

Um die Nerven der Nachbarn zu schonen, folgende Tipps:

– Sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Nachbarn und fragen Sie, in welchem Umfang sie mit Grillen und Feiern einverstanden sind.

– Stellen Sie den Grill nicht in die Windrichtung zum Nachbarn auf.

– Halten Sie eine möglichst große Entfernung zu Häusern und Wohnungen, insbesondere zu Wohn- und Schlafräumen ein.

– Achten Sie darauf, dass das Fett nicht in das offene Feuer abtropfen kann (z.B. verwenden Sie Alufolie),
   denn dabei entwickelt sich Qualm und es entstehen krebserregende Substanzen.

– Noch besser ist es, wenn Sie einen Gasgrill oder einen Elektrogrill benutzen.

 

Wer hilft mir im Streitfall weiter?

Da es keine konkreten öffentlich-rechtlichen Grundlagen gibt, kann die Gemeinde nicht helfen. Konflikte und Ansprüche sind im Wege der Privatklage durchzusetzen. Als Nachbar steht Ihnen nach den §§ 906 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Unterlassungsanspruch zu, wenn Sie durch den Geruch und Rauch in der Nutzung Ihres Grundstückes bzw. Ihrer Wohnung wesentlich beeinträchtigt werden. Die Beurteilung obliegt dann letztendlich dem Richter. Doch Rechtsverfahren sind langwierig und nervenaufreibend. Und wer verliert, muss dann auch zahlen. Bevor es zum Streit kommt, sollte deshalb in jedem Fall versucht werden, mit den Nachbarn über Probleme zu reden. Vieles lässt sich untereinander schnell und unbürokratisch lösen.

Hinweis

Die Inhalte werden von der Gemeinde Untergruppenbach gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde Untergruppenbach wenden.

Kontakt

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Kirchstraße 2
74199 Untergruppenbach
Telefonnummer: 07131 7029-0
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