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Grundsteuerfestsetzung 2024

Autor: Frau Riecker
Artikel vom 11.01.2024

Für die Steuerpflichtigen, die im Jahr 2023 keinenGrundsteueränderungsbescheid erhalten haben und im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer 2024 in gleicher Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Der Grundsteuerbetrag und die entsprechenden Jahresviertelraten sind jeweils aus dem letzten übersandten Grundsteuerbescheid ersichtlich.

Eine gesonderte Festsetzung in einem schriftlichen Steuerbescheid ergeht nicht.

Der Inhalt des letzten Grundsteuerbescheides (Jahresbescheid bzw. Änderungsbescheid) gilt auch für das Jahr 2024, und zwar so lange, bis ein neuer schriftlicher Bescheid ergeht.

Die öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für Steuerpflichtige, die in den vergangenen Tagen einen Grundsteueränderungsbescheid 2024 erhalten haben.

Diese Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung hat mit dem heutigen Tag die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Bürgermeisteramt Untergruppenbach, Kirchstraße 2, 74199 Untergruppenbach schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Die amtliche Bekanntmachung erfolgte bereits am 11.01.2024 durch Bereitstellung auf der Homepage.

 

Untergruppenbach, den 12.01.2024

 

gez. Vierling

Bürgermeister

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