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Landesfamilienpass
Die Ausgabe der Gutscheine für das Jahr 2025 erfolgt an Inhaber von Landesfamilienpässen, gegen Vorlage des bisherigen Landesfamilienpasses –dabei ist die fortdauernde Berechtigung nachzuweisen (z.B. Kindergeldbescheid/Kontoauszug, Leistungsbescheid Kindergeldzuschlag bzw. Bürgergeld).
Die Gutscheinkarte sowie Anträge zur Neuausstellung eines Landesfamilienpasses können im Rathaus Untergruppenbach, Zimmer 3 oder 4, gestellt werden.
Den Landesfamilienpass erhalten
- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben,
- Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 v.H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Neben den Kindern und der antragsstellenden Person können bis zu vier weitere Erwachsene in den Familienpass eingetragen werden, wie z.B. ein getrennt lebender leiblicher Elternteil der Kinder, Oma und/oder Opa oder ein Familienbegleiter. Von den eingetragenen Personen können dann bei Ausflügen bis zu zwei Erwachsene zusammen mit den Kindern die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Familienpasses bleiben gleich. Eine Inanspruchnahme ohne Kinder ist nicht möglich.
Mit dem Landesfamilienpass und der dazugehörigen Gutscheinkarte können Familien derzeit bis zu 25 Mal kostenlos oder zu einem ermäßigten Eintritt zahlreiche Attraktionen wie Schlösser, Gärten oder Museen in ganz Baden-Württemberg besuchen.
Es wird empfohlen, sich zuvor im Internet oder telefonisch beim jeweiligen Anbieter über die Öffnungszeiten und die Eintrittspreise zu informieren. Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen ist es möglich, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird.
Eine Liste aller Angebote finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration unter: