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Restfahrbahnbreite beim Parken
Immer wieder erreichen uns Beschwerden über parkende Fahrzeuge, bei denen die vorgeschriebene Restfahrbahnbreite nicht eingehalten wird.
Dadurch wird es anderen Fahrzeugführern erschwert, die Straße zu passieren, ohne ein anderes Fahrzeug zu beschädigen. Auch ist die Restfahrbahnbreite enorm wichtig für das Durchkommen von Rettungsfahrzeugen.
Nach aktueller Rechtsprechung ergibt sich die Restfahrbahnbreite aus der allgemeinen höchstzulässigen Fahrzeugbreite von 2,50 m und einem Seitenabstand von 0,55 m.
Somit muss beim Parken am Fahrbahnrand eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m gewährleistet sein.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Restfahrbahnbreite eingehalten haben, können Sie dies ganz einfach mit 3 großen Schritten vom Spiegel Ihres Fahrzeugs bis zum Bordstein der anderen Straßenseite überprüfen.