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Landesfamilienpass

Autor: Frau Riecker
Artikel vom 12.01.2023

Die Ausgabe der Gutscheine für das Jahr 2023 erfolgt an Inhaber von Landesfamilienpässen, gegen Vorlage des bisherigen Landesfamilienpasses, dabei ist die fortdauernde Berechtigung nachzuweisen (z.B. Kindergeldbescheid/Kontoauszug, Leistungsbescheid Kindergeldzuschlag bzw. Hartz IV).

Anträge zur Neuausstellung eines Landesfamilienpasses können im Rathaus Untergruppenbach, Zimmer 3 oder 4, gestellt werden.

Den Landesfamilienpass erhalten:

- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben,

- Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die Hartz IV-, Wohngeld- oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

 

Seit dem Jahr 2019 kann der Landesfamilienpass nun auch mit weiteren Familienmitgliedern, wie z.B. der getrenntlebende Elternteil, Oma und Opa oder eine andere Betreuungsperson genutzt werden kann. Diese Begleitpersonen werden zusätzlich in den Landesfamilienpass eingetragen (neben der berechtigten Person sind noch vier weitere Begleitpersonen möglich). Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen aber höchstens jeweils zwei ausgewählt werden, die die Vergünstigungen des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen können.

Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2023 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses im Jahr 2023 insgesamt bis zu 20-mal die staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen.

Daneben kann er mit der Gutscheinkarte noch weitere nichtstaatliche Einrichtungen besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein abzugeben.

Auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration (www.sozialministerium-bw.de/landesfamilienpass) ist eine Liste aller staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie eine Liste aller nichtstaatlichen Einrichtungen, die einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.

Aufgrund der fortdauernden Coronalage gibt es vereinzelt bei Kooperationspartnern Einschränkungen für einen Besuch oder er ist nur mit Online-Ticket möglich. Informieren Sie sich vor einem Besuch auf der Homepage des Anbieters, ob und in welcher Form das gewünschte Freizeitangebot genutzt werden kann und welche Hygienemaßnahmen zu beachten sind!